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Wenn Gesellschafter heiraten: Was die Ehe für das Unternehmen bedeutet
Laura-Theresa Ebert, LL.M. Rechtsanwältin, UP Rechtsanwälte

Wenn Gesellschafter heiraten: Was die Ehe für das Unternehmen bedeutet

Laura-Theresa Ebert ist Rechtsanwältin bei UP Rechtsanwälte. Foto: UP Rechtsanwälte
Laura-Theresa Ebert ist Rechtsanwältin bei UP Rechtsanwälte. Foto: UP Rechtsanwälte

Eine Heirat macht den Ehepartner nicht automatisch zum Mitgesellschafter. Dennoch kann sie bei Scheidung, Tod, Unternehmensverkauf oder starkem Wertzuwachs wirtschaftliche Folgen haben. Warum Gesellschafter Ehevertrag und Gesellschaftsvertrag frühzeitig aufeinander abstimmen sollten.

Eine Hochzeit ist ein persönlicher Schritt, der das Privatleben grundlegend verändert. Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter kann die Ehe allerdings zusätzlich weitreichende wirtschaftliche Folgen haben. Zwar macht die Ehe das Unternehmen nicht automatisch zum gemeinsamen Eigentum, doch können Zugewinnausgleich, Nachfolge und Liquidität mitunter erheblich betroffen sein.

Was sich mit der Eheschließung ändert – und was nicht

Wer in Deutschland heiratet und keinen Ehevertrag schließt, lebt grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Begriff führt häufig in die Irre: Das Vermögen der Ehegatten wird nicht mit dem Ja-Wort zum gemeinschaftlichen Vermögen. Geschäftsanteile, die einem Partner gehören, bleiben auch nach der Eheschließung grundsätzlich dessen Eigentum. Der Ehepartner wird durch die Hochzeit weder Gesellschafter noch stimmberechtigt. Er hat auch keine Rechte am gegenwärtigen oder künftigen Vermögen der jeweiligen Gesellschaft.

Die Zugewinngemeinschaft wirkt sich erst bei ihrer Beendigung aus, etwa durch Scheidung oder Tod. Dann wird verglichen, wie sich das Vermögen beider Ehegatten während der Ehe entwickelt hat. Der sogenannte Zugewinn, also der Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners am Ende der Ehe dessen Vermögen zu Beginn der Ehe übersteigt, wird ausgeglichen. Gehören zum Vermögen eines Ehegatten Unternehmensanteile, kann ihre Wertsteigerung entsprechend in die Berechnung einfließen. Daraus entsteht nicht automatisch ein Anspruch auf die Übertragung von Anteilen, möglicherweise aber eine Geldforderung, die Liquidität binden und das Unternehmen oder den Unternehmer mittelbar belasten kann.

Ein Ausgleichsanspruch kann den Inhaber dennoch vor schwierige Entscheidungen stellen: private Mittel einsetzen, Vermögen veräußern oder eine Finanzierung aufnehmen. Fehlt Liquidität, können Ausschüttungen und Investitionen unter Druck geraten. Andere Gesellschafter werden zwar nicht automatisch zu Beteiligten am ehelichen Konflikt, können dessen wirtschaftliche Folgen aber spüren.

Wenn der Unternehmenswert zum Streitpunkt wird

Die Höhe des Zugewinnausgleichs hängt unter anderem vom Unternehmenswert zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe ab.

Der Unternehmenswert wiederum hängt unter anderem von Ertragsaussichten, stillen Reserven, Schulden und der Abhängigkeit vom Gesellschafter ab. Für den Zugewinnausgleich muss er zu maßgeblichen Zeitpunkten ermittelt werden. Gerade bei starkem Wachstum kann die Bewertung zum Streitpunkt werden. Eine frühzeitige Dokumentation und fachgerechte Bewertung helfen, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Die Berechnung richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben, wobei Anfangsvermögen, Schulden und bestimmte privilegierte Erwerbe relevant sein können. Die Annahme, der Betrieb gehöre nur einem Ehegatten und bleibe bei einer Scheidung deshalb außen vor, ist falsch und kann beim Gesellschafter zu einem bösen Erwachen führen.

Gesetzlich vorgesehen ist zudem, dass ein Ehegatte grundsätzlich nur mit Einwilligung des anderen über sein „Vermögen im Ganzen“ verfügen darf. Dieser rechtliche Fachbegriff meint, dass eine Person praktisch über das gesamte individuelle Vermögen verfügt und danach nur noch ein unwesentlicher Teil übrigbleibt. Dies ist häufig der Fall, wenn Gesellschaftsanteile den größten Anteil am Vermögen eines Ehegatten haben. Beim Verkauf von Geschäftsanteilen oder wesentlichen Vermögenswerten ist ohne ehevertragliche Regelung somit Vorsicht geboten, da der Ehegatte möglicherweise einem Verkauf zustimmen muss.

Was konkret vereinbart werden sollte

Von übergeordneter Bedeutung sind daher für Unternehmerinnen und Unternehmer zwei Dokumente: der Ehevertrag und der Gesellschaftsvertrag.

Sollten beide bereits vorhanden sein, weil die Ehe oder das Unternehmen schon viele Jahre bestehen, müssen sie geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Bei Neugründungen sollten die nötigen Klauseln zur Absicherung des Betriebs von vornherein in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Eheverträge können auch Jahre nach der Eheschließung jederzeit nachträglich geschlossen, geändert und an die aktuelle Situation der Eheleute angepasst werden.

Im Ehevertrag sollte klar bezeichnet werden, welche Unternehmensbeteiligungen und Wertsteigerungen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt oder ausgenommen sind. Vereinbart werden können außerdem eine nachvollziehbare Bewertungsmethode mit Stichtag sowie Regeln zum Umgang mit Schulden und stillen Reserven. Für einen möglichen Ausgleich können Obergrenzen, Raten oder eine Stundung vorgesehen werden, damit nicht kurzfristig Anteile verkauft oder dem Betrieb Mittel entzogen werden müssen.

Eine angemessene Absicherung und ein Ausgleich für den Verzicht des anderen Ehegatten auf den Unternehmenswert sollten selbstverständlich mitbedacht werden. Ausgewogene Regelungen sind tragfähiger als umfassende Ausschlüsse, da Eheverträge auch im Nachhinein einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden können.

Der Gesellschaftsvertrag sollte festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile auf Ehegatten oder andere Dritte übertragen werden dürfen, ob die Zustimmung der Mitgesellschafter erforderlich ist und ob ihnen Vorkaufs- oder Erwerbsrechte zustehen. Regeln Sie zudem die Folgen von Tod und Erbfall sowie Bewertungs- und Abfindungsmodalitäten einschließlich Zahlungsfristen. So lassen sich ungewollte Gesellschafterwechsel und Liquiditätsbelastungen begrenzen.

Beide Verträge erfüllen unterschiedliche Aufgaben: Der Ehevertrag regelt den Ausgleich zwischen den Ehegatten, während der Gesellschaftsvertrag die Beteiligung am Unternehmen ordnet. Der eine bindet nicht automatisch die jeweils anderen Beteiligten. Deshalb sollten die Regelungen aufeinander abgestimmt und passend zur Rechtsform gestaltet werden – bestenfalls aus einer Hand, transparent, ohne Zeitdruck und in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit einem Notariat.

So finden Sie eine Lösung, die zu Ihnen passt

Prüfen Sie zunächst: Wem gehören die Anteile? Wie ist das Unternehmen finanziert und bewertet? Welche Nachfolge- und Veräußerungsregeln enthält der Gesellschaftsvertrag bereits? Auch Darlehen, Bürgschaften, weitere Gesellschafter und die private Vermögenslage können entscheidend sein. Spielen Sie anschließend zentrale Fälle durch: Scheidung, Verkauf, längere Krankheit oder Tod. Kann ein Ausgleich aus privaten Mitteln geleistet werden, oder braucht es eine Ratenzahlung oder andere Begrenzung? Passen die Vereinbarungen zu Testament, Gesellschaftsvertrag und Finanzierung? Familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Beratung sollten zusammenwirken. Beide Ehegatten sollten nach Möglichkeit unabhängig Beratung wahrnehmen.

Eine Heirat muss kein Risiko für den Betrieb sein

Eine Heirat ist vielmehr eine gute Gelegenheit, gemeinsame Verantwortung bewusst zu ordnen. Ehegatten sind zwar keine Geschäftspartner im rechtlichen Sinn, teilen aber oft wirtschaftliche Risiken und gestalten ihre Zukunft gemeinsam. Wer rechtzeitig offen über faire gegenseitige Absicherung und die Perspektiven des Unternehmens spricht, schafft Klarheit für beide Seiten – und gibt der gemeinsamen Zukunft wie dem Unternehmen eine verlässliche Grundlage.

Sie haben Rückfragen oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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