B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

 / 
Themen  / 
Was gilt beim neuen europäischen Unionspatent?
Anzeige
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden dieser Anzeige!

Wir verwenden einen Drittanbieterdienst, um Anzeigen darzustellen, die möglicherweise Daten über Ihre Aktivität sammeln. Bitte überprüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um diese Anzeige zu sehen.

Dieser Inhalt darf aufgrund von Trackern, die dem Besucher nicht bekannt gegeben werden, nicht geladen werden. Der Website-Eigentümer muss die Website mit seinem CMP einrichten, um diesen Inhalt in die Liste der verwendeten Technologien aufzunehmen.

powered by Usercentrics Consent Management Platform
Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Was gilt beim neuen europäischen Unionspatent?

Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Eine neue Regelung tritt im Patentrecht in Kraft. Welche Anforderungen sich daraus ergeben, weiß Dr. Stefan Gehrsitz.

„Man hört immer wieder vom europäischen Unionspatent. Wann wird es das geben und wie unterscheidet es sich vom bekannten europäischen Patent?“


Unser Experte Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet: 

Voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte wird ein neues europäisches Patentsystem in Kraft treten. Es ist eingebunden in das bisherige Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und umfasst ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung für fast alle EU-Staaten (Einheitspatent) und ein neues europäisches Patentgericht (Einheitliches Patentgericht).


Europäisches Patentamt weiterhin für Erteilung der Patente zuständig

Das neue Einheitspatent (auch als „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ bezeichnet) ermöglicht es, mit Stellung eines einzigen Antrags Patentschutz in bis zu 24 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Die Prüfung und Erteilung des Einheitspatents unterliegt dem Europäischen Patentamt, das auch weiterhin für die Erteilung europäischer Patente mit Wirkung für europäische Länder außerhalb der EU, wie z.B. der Schweiz, Großbritannien und Norwegen, sowie der nicht am neuen Einheitspatent teilnehmenden EU-Staaten (Spanien, Polen und Kroatien) zuständig ist. Das Einheitspatent koexistiert damit neben dem klassischen Europäischen „Bündelpatent“, das nach seiner Erteilung in den vom Anmelder ausgewählten Staaten validiert werden muss und danach in ein Bündel von nationalen Patenten in den ausgewählten Staaten zerfällt. Ein wesentlicher Vorteil des neuen Einheitspatents liegt in einer Vereinfachung des Validierungsprozesses und der Einsparung von Kosten, insbesondere für Übersetzungen, die für die Validierung eines herkömmlichen Europäischen Patents anfallen.


Neues Patentgericht geplant

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein von den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten errichtetes internationales Gericht, das für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit sowohl von Einheitspatenten als auch von europäischen Patenten zuständig ist. Derzeit laufen bereits die Vorbereitungen zur Einrichtung des neuen europäischen Patentgerichts und es wird erwartet, dass das Gericht Ende 2022 oder Anfang 2023 seine Arbeit aufnehmen wird.

Das Einheitliche Patentgericht setzt sich aus einer Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Außenstelle in München sowie mehreren National- oder Regionalkammern in den teilnehmenden EU-Ländern zusammen. Die Zentralkammer ist zuständig für isolierte Nichtigkeitsklagen gegen den Rechtsbestand von erteilten Einheitspatenten und europäischen Patenten, die dem neuen Gerichtssystem unterliegen, sowie - in besonderen Fällen - für Verletzungsklagen und negative Feststellungsklagen.  Die National- oder Regionalkammern sind zuständig für Verletzungsprozesse, in denen Ansprüche wegen Verletzung eines Einheitspatents oder eines dem neuen Gerichtssystem unterlegenen europäischen Patents geltend gemacht werden, sowie für Nichtigkeits-Widerklagen, die vom Beklagten gegen den Rechtsbestand des Klagepatents im Rahmen des Verletzungsprozesses erhoben werden. In einem Verletzungsprozess vor dem Einheitlichen Patentgericht kann der Patentinhaber alle Verletzungsansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz, für alle teilnehmenden EU-Länder in einem Klageverfahren durchsetzen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung der EU-weiten Rechtsdurchsetzung bei einer Patentverletzung, da eine mehrfache Prozessführung in verschiedenen Ländern vermieden werden kann.


Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

Artikel zum gleichen Thema