B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

 / 
Themen  / 
Fusion: Verschmelzen Patentrechte genauso wie Unternehmen?
Anzeige
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden dieser Anzeige!

Wir verwenden einen Drittanbieterdienst, um Anzeigen darzustellen, die möglicherweise Daten über Ihre Aktivität sammeln. Bitte überprüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um diese Anzeige zu sehen.

Dieser Inhalt darf aufgrund von Trackern, die dem Besucher nicht bekannt gegeben werden, nicht geladen werden. Der Website-Eigentümer muss die Website mit seinem CMP einrichten, um diesen Inhalt in die Liste der verwendeten Technologien aufzunehmen.

powered by Usercentrics Consent Management Platform
Dr. Bertram Rapp, CHARRIER RAPP & LIEBAU

Fusion: Verschmelzen Patentrechte genauso wie Unternehmen?

Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp.
Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de

Zwei Unternehmen schließen sich zusammen. Sind damit aber auch automatisch die Patente der beiden Akteure ebenso miteinander verknüpft? Entscheidend ist dabei ein bestimmter Unterschied in der Art der Fusion, erklärt Dr. Bertram Rapp.

„Wenn zwei Unternehmen fusionieren, kann man dann deren jeweilige Patentrechte ohne weiteres miteinander verschmelzen oder braucht es dafür ein besonderes Verfahren?“ 


Unser Experte für Patent- und Markenfragen, Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet: 

Bei einer Unternehmensfusion wird entweder ein Unternehmen in ein anderes aufgenommen oder die beiden Unternehmen verschmelzen unter Gründung eines neuen resultierenden Unternehmens. Im ersten Fall ändert sich für die gewerblichen Schutzrechte – darunter auch Patentrechte – des aufnehmenden Unternehmens nichts, da dessen Rechtspersönlichkeit und Firmierung ja erhalten bleiben. In diesem Fall müssen jedoch die gewerblichen Schutzrechte des aufgenommenen Unternehmens in den zuständigen Registern der nationalen, europäischen bzw. internationalen Patent- und Markenämter umgeschrieben werden, da diese sonst im Namen eines nicht mehr existierenden Unternehmens bestehen blieben. Nur der korrekt eingetragene Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann Rechte aus diesem herleiten. Es empfiehlt sich, die Umschreibung bald nach der Fusion vorzunehmen, da zu einem späteren Zeitpunkt häufig die erforderlichen Nachweise nicht mehr ohne weiteres greifbar sind. Dies betrifft insbesondere die Umschreibung von ausländischen Schutzrechten, zu denen höhere Formalerfordernisse existieren als bei deutschen und europäischen Schutzrechten.


Bei Gründung einer neuen Firma müssen Schutzrechte überschrieben werden

Im zweiten angenommenen Fall entsteht unter Fusion von zwei Unternehmen ein neues, drittes Unternehmen. In diesem Fall müssen sämtliche Schutzrechte der beiden fusionierenden Unternehmen auf das resultierende, dritte Unternehmen umgeschrieben werden, und zwar aus den oben angegebenen Gründen möglichst rasch nach der Fusion. Unterlässt man die notwendigen Umschreibungen, kann das resultierende Unternehmen zwar materiell-rechtlich Inhaber der Schutzrechte der fusionierenden Unternehmen sein. Aufgrund des Auseinanderfallens zwischen materieller und formeller Rechtsinhaberschaft lassen sich diese Schutzrechte jedoch nicht sofort durchsetzen. Zudem ist zu einem späteren Zeitpunkt der Nachweis des Rechtsübergangs und die Vorlage der notwendigen Unterlagen gerade im Ausland häufig nicht mehr oder nur noch unter großen Schwierigkeiten möglich. Es empfiehlt sich damit, die Umschreibungen bald nach der Fusion vorzunehmen.


Sie haben Rückfragen an Patentexperte Dr. Bertram Rapp, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

Artikel zum gleichen Thema