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„Wenn zwei Unternehmen fusionieren, kann man dann deren jeweilige Patentrechte ohne weiteres miteinander verschmelzen oder braucht es dafür ein besonderes Verfahren?“
Bei einer Unternehmensfusion wird entweder ein Unternehmen in ein anderes aufgenommen oder die beiden Unternehmen verschmelzen unter Gründung eines neuen resultierenden Unternehmens. Im ersten Fall ändert sich für die gewerblichen Schutzrechte – darunter auch Patentrechte – des aufnehmenden Unternehmens nichts, da dessen Rechtspersönlichkeit und Firmierung ja erhalten bleiben. In diesem Fall müssen jedoch die gewerblichen Schutzrechte des aufgenommenen Unternehmens in den zuständigen Registern der nationalen, europäischen bzw. internationalen Patent- und Markenämter umgeschrieben werden, da diese sonst im Namen eines nicht mehr existierenden Unternehmens bestehen blieben. Nur der korrekt eingetragene Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann Rechte aus diesem herleiten. Es empfiehlt sich, die Umschreibung bald nach der Fusion vorzunehmen, da zu einem späteren Zeitpunkt häufig die erforderlichen Nachweise nicht mehr ohne weiteres greifbar sind. Dies betrifft insbesondere die Umschreibung von ausländischen Schutzrechten, zu denen höhere Formalerfordernisse existieren als bei deutschen und europäischen Schutzrechten.
Im zweiten angenommenen Fall entsteht unter Fusion von zwei Unternehmen ein neues, drittes Unternehmen. In diesem Fall müssen sämtliche Schutzrechte der beiden fusionierenden Unternehmen auf das resultierende, dritte Unternehmen umgeschrieben werden, und zwar aus den oben angegebenen Gründen möglichst rasch nach der Fusion. Unterlässt man die notwendigen Umschreibungen, kann das resultierende Unternehmen zwar materiell-rechtlich Inhaber der Schutzrechte der fusionierenden Unternehmen sein. Aufgrund des Auseinanderfallens zwischen materieller und formeller Rechtsinhaberschaft lassen sich diese Schutzrechte jedoch nicht sofort durchsetzen. Zudem ist zu einem späteren Zeitpunkt der Nachweis des Rechtsübergangs und die Vorlage der notwendigen Unterlagen gerade im Ausland häufig nicht mehr oder nur noch unter großen Schwierigkeiten möglich. Es empfiehlt sich damit, die Umschreibungen bald nach der Fusion vorzunehmen.
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