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„Wir haben unseren Mitarbeitenden eine grundsätzliche Zusicherung gegeben, dass ihre Kinder in unserem Unternehmen einen Ausbildungsplatz erhalten. a) Wie lange nach dem Schulabschluss ist diese Zusage für uns bindend, wenn zum Beispiel das Kind bei uns eine zweite Ausbildung machen will? b) Hat das Kind beziehungsweise seine Eltern eine absolute Wahlfreiheit oder dürfen wir da im Sinne des Unternehmens die Auswahl einschränken?“
Für die Beantwortung beider Fragen ist maßgeblich auf die Vertragsfreiheit als Kernprinzip des deutschen bürgerlichen Rechts abzustellen. Dieser Grundsatz gibt beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre Interessen und Bedingungen in einem Vertrag festzulegen, solange sie nicht gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Die Vertragsfreiheit umfasst auch die Freiheit, Verträge inhaltlich frei zu gestalten. Die Vertragsbedingungen können individuell ausgehandelt werden und individuell auf die Bedürfnisse zugeschnitten werden. Die Freiheit der Vertragsparteien wird jedoch aufgrund gesetzlicher Regelungen begrenzt. Die Einschränkung der Vertragsfreiheit gilt in folgenden Fällen:
Verträge, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen sind nichtig und daher nicht durchsetzbar.
Bestimmte Klauseln in Verträgen, die gegen das AGB-Recht verstoßen und Verbraucher unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
Die Vertragsfreiheit hat auch ihre Grenzen mit Hinblick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Letztlich finden sich die Grenzen der Vertragsfreiheit in den allgemeinen Grundsätzen des Rechts, wie beispielsweise dem Schutz vor sittenwidrigen Verträgen oder der Treuepflicht der Vertragsparteien. Ferner ist in dem konkreten Fall das Verbot der Diskriminierung aus dem Art 3 S. 1 GG und die Berufsfreiheit aus dem Art. 12 GG zu beachten.
a) Vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit hat der Arbeitgeber hier eine äußerst weite Regelungsmöglichkeiten. Je detaillierter die Zusage und ihre Bedingungen gestaltet werden, umso geringer ist das Risiko, die Klausel im Anschluss auslegen zu müssen. Es können daher feste Jahresgrenzen geregelt werden, ebenso ob die Zusicherung nur für die erste Ausbildung gilt oder eben nicht.
b) Um die Einschränkung der Auswahl im Sinne des Unternehmens ermöglichen zu können, wäre die vertragliche Regelung entsprechender Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorteil. Zu denken wäre eine Klausel, die bestimmte fachliche Qualifikationen oder soziale Kompetenzen für die entsprechende Stelle voraussetzt.
Sollten Sie Hilfe zur Ausgestaltung entsprechender Vertragsklauseln für Ihren konkreten Einzelfall benötigen, zögern Sie nicht einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
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