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„Wie gehen wir mit potentiellen externen Rechteinhabern um? Wenn Mitarbeiter an der Entwicklung eines Produkts beteiligt sind, regeln wir die Vergütung über den Arbeitsvertrag. Aber wir haben noch keine Lösung für die Beteiligung externer Berater oder Dienstleister.“
Der Umgang mit Erfindungen von Arbeitnehmern ist in Deutschland durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) geregelt. In diesem Gesetz befindet sich auch einer Regelung, wonach in einem Arbeitsvertrag pauschale Regelungen über die Abtretung möglicher zukünftiger Erfindungen unzulässig sind. Es ist lediglich möglich, nach Meldung einer Diensterfindung eine individuelle Vereinbarung über die Abtretung der vermögenswerten Rechte zu treffen.
Externe Berater oder Dienstleister sind jedoch keine Arbeitnehmer, so dass eine von diesem Personenkreis gemachte Erfindung auch nicht unter das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen fällt. Bei Erfindungen von externen Beratern oder Dienstleistern entfällt daher auch die im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geregelte Möglichkeit, die vermögenswerten Rechte an einer an den Arbeitgeber gemeldeten Diensterfindung durch Inanspruchnahme an den Arbeitgeber übergehen zu lassen. Vielmehr stehen dem externen Berater ohne entsprechende Regelungen sämtliche Rechte an einer von ihm gemachten Erfindung alleine zu, so dass er auch entscheiden kann, wie er mit diesen Rechten verfahren will.
Bei Entwicklungskooperationen mit externen Beratern oder Dienstleistern sollten daher bereits im Vorfeld entsprechende Vereinbarungen getroffen werden, in denen auch der Umgang mit den im Rahmen der Zusammenarbeit eventuell entstehenden Erfindungen geregelt ist. Hier kommen z.B. spezielle Kooperationsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen oder Forschungs- und Entwicklungsverträge in Betracht. Derartige Vereinbarungen sollten allerdings immer auf den speziellen Anwendungsfall angepasst sein und von einem erfahrenen Fachmann ausgearbeitet oder geprüft werden.
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