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Dürfen Arbeitgeber Mode-Accessoires an der Arbeitskleidung verbieten?
Clarissa Carnevale und Heinz Hielscher, HBplusJuS

Dürfen Arbeitgeber Mode-Accessoires an der Arbeitskleidung verbieten?

Rechtsanwältin Clarissa Carnevale (r.) und Steuerberater Heinz Hielscher, unsere Experten für Arbeit und Compliance. Foto: HBplu
Rechtsanwältin Clarissa Carnevale (r.) und Steuerberater Heinz Hielscher, unsere Experten für Arbeit und Compliance. Foto: HBplusJuS

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine bestimmte Dienstkleidung vorschreiben. Aber gilt das auch für Accessoires?

„Wir stellen unseren Mitarbeitenden Arbeitskleidung zur Verfügung. Dürfen wir damit auch Vorgaben verbinden, welche Art und Form von Accessoires zulässig oder unzulässig sind, zum Beispiel Schals, Stirnbänder oder Haarschmuck?“

Clarissa Carnevale, unsere Expertin für Arbeitsrecht, und Steuerberater Heinz Hielscher von HBplusJuS antworten: 

Ob und inwieweit ein Arbeitgeber Arbeitskleidung vorschreiben kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Von der Art der Arbeitskleidung, von vertraglichen Vereinbarungen und vom Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag können Kleidungsvorschriften vereinbart werden. Davon abgesehen hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, dass es ihm auch ohne vertragliche Regelung erlaubt, in billigem Ermessen Arbeitskleidung vorzuschreiben.

So gibt es verschiedene Arten von Arbeitskleidung: Berufskleidung, Dienstkleidung und Schutzkleidung.

Diese Regeln gelten bei Schutzkleidung

Ist erforderlich, dass Beschäftigte Schutzkleidung tragen, hat der Arbeitgeber sogar die gesetzliche Pflicht, diese anzuordnen. Diese dient dazu, die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Im Gesundheitswesen zählen zur typischen Schutzkleidung beispielsweise Handschuhe, Mund- und Nasenschutz, Kopfhaube und Gesichtsschild.

Bei Uniformpflicht ist eine persönliche Note kaum möglich

Das Tragen von Dienstkleidung kann der Arbeitgeber verlangen, wenn eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder im Dienstvertrag das Tragen dieser vorsieht. Das ist der Fall, wenn ein dienstliches Interesse an der besonderen Kennzeichnung besteht. Das ist etwa bei Uniformen der Fall, wie sie von Polizei, Feuerwehr oder Flugbegleitern getragen werden, jedoch auch von Amtsträgern wie Richtern oder Staatsanwälten. Die Beschäftigten haben in diesem Fall nur noch beschränkt die Möglichkeit, der Arbeitskleidung eine persönliche Note zu geben.

Bei Berufskleidung sind Accessoires prinzipiell möglich

Von Berufskleidung ist die Rede, wenn die Kleidung für bestimmte Berufe typisch oder zweckmäßig ist. Der Beschäftigte ist hier in seiner Kleiderwahl eingeschränkt, allerdings besteht genügend Freiraum, die Kleidung nach persönlichem Geschmack auszuwählen. So tragen Bankangestellte zwar einen Anzug, können Marke, Schnitt und Stil jedoch selbst auswählen.

Durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag dürfen daher Vorgaben gemacht werden, welche Art von Accessoires zulässig oder auch unzulässig sind.

Sollten Sie Hilfe für die Einschätzung Ihres konkreten Einzelfalls benötigen, zögern Sie nicht einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

Sie haben Rückfragen an Clarissa Carnevale und Heinz Hielscher, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.

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