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In einigen Unternehmen gibt es einen formellen Geschäftsführer, der im Handelsregister steht. Dies ist der sogenannte „Strohmann-Geschäftsführer“. Und es gibt jemanden, der tatsächlich entscheidet, aber offiziell nicht im Handelsregister aufgeführt ist. Dies ist der faktische Geschäftsführer. Der eine unterschreibt, der andere steuert.
Haftung soll vermieden, Einfluss gesichert oder gesetzliche Hürden umgangen werden. Das Problem ist nur: Das Risiko verschwindet nicht. Es verdoppelt sich. Und erstreckt sich dann oft auf Personen, die es nicht erwarten. Was lange als pragmatische Lösung galt, ist rechtlich hochriskant. Denn wer faktisch im Hintergrund die Geschäfte führt, kann auch wie ein Geschäftsführer haften. Zivilrechtlich, insolvenzrechtlich und strafrechtlich. In gleichem Maße haftet daneben aber auch derjenige, der im Vordergrund als Scheingeschäftsführer handelt.
Rechtlich zählt primär, wer im Handelsregister eingetragen ist. Diese Person ist Geschäftsführer. Mit allen Rechten, aber auch mit allen Pflichten. Ob jemand tatsächlich Entscheidungen trifft, ist zunächst zweitrangig. Der eingetragene Geschäftsführer haftet gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung, Gläubigern und Insolvenzverwalter. Vollumfänglich. Interne Absprachen helfen hier nicht. Auch nicht der Hinweis, man habe nur „formal“ gehandelt. Das Gesetz kennt keinen „Geschäftsführer light“.
In der Praxis gibt es typische Gründe:
Besonders häufig trifft man solche Modelle im kleinen und mittleren Mittelstand. Oft werden Ehepartner, Verwandte oder langjährige Mitarbeiter eingesetzt. Personen ohne Erfahrung, aber mit Vertrauen.
Haftung entsteht nicht, weil jemand Geschäftsführer heißt. Haftung entsteht, weil das Gesetz von einem Geschäftsführer erwartet, dass er die Gesellschaft steuert, überwacht und schützt.
Dazu gehört vor allem:
Wer diese Pflichten nicht erfüllt, haftet persönlich. Auch dann, wenn jemand anderes die Entscheidungen getroffen hat.
Eine der größten Risiken für Strohmann-Geschäftsführer ist die Insolvenzverschleppung. Sie entsteht, wenn eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist und trotzdem kein Insolvenzantrag gestellt wird. Das Gesetz setzt hier enge Fristen.
Werden diese versäumt, drohen:
In Strohmann-Konstellationen ist das besonders gefährlich, weil der formelle Geschäftsführer häufig keinen Überblick über die Zahlen hat. Die Buchhaltung liegt beim Hintermann. Die Entscheidungen ebenfalls. Der Strohmann unterschreibt, ohne zu prüfen.
Kommt es dann zur Insolvenz, wird auf jeden Fall der im Handelsregister eingetragene „Strohmann“ belangt. Verdichten sich die Anzeichen und kann dem Hintermann faktische Geschäftsführung nachgewiesen, haften im Zweifel sowohl der Schein- als auch der faktische Geschäftsführer. Ratsam sind Strohmann-Konstellationen daher nicht, denn am Ende können beide haften!
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