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Strohmann-Geschäftsführer: Nur Deckmäntelchen oder reales Risiko?
Alexander Görtzel, advolon Rechtsanwälte PartGmbB

Strohmann-Geschäftsführer: Nur Deckmäntelchen oder reales Risiko?

Alexander Görtzel ist Experte für Insolvenzrecht bei advolon Rechtsanwälte PartGmbB. Foto: Sandro Behrndt
Alexander Görtzel ist Experte für Insolvenzrecht bei advolon Rechtsanwälte PartGmbB. Foto: Sandro Behrndt

Rechtsanwalt Alexander Görtzel erklärt, warum Strohmann- und faktische Geschäftsführer kein cleveres Konstrukt, sondern ein erhebliches Haftungsrisiko sind – und wer im Ernstfall zivil-, insolvenz- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.

In einigen Unternehmen gibt es einen formellen Geschäftsführer, der im Handelsregister steht. Dies ist der sogenannte „Strohmann-Geschäftsführer“. Und es gibt jemanden, der tatsächlich entscheidet, aber offiziell nicht im Handelsregister aufgeführt ist. Dies ist der faktische Geschäftsführer. Der eine unterschreibt, der andere steuert.

Warum Unternehmen solche Konstruktionen wählen, ist schnell erklärt.

Haftung soll vermieden, Einfluss gesichert oder gesetzliche Hürden umgangen werden. Das Problem ist nur: Das Risiko verschwindet nicht. Es verdoppelt sich. Und erstreckt sich dann oft auf Personen, die es nicht erwarten. Was lange als pragmatische Lösung galt, ist rechtlich hochriskant. Denn wer faktisch im Hintergrund die Geschäfte führt, kann auch wie ein Geschäftsführer haften. Zivilrechtlich, insolvenzrechtlich und strafrechtlich. In gleichem Maße haftet daneben aber auch derjenige, der im Vordergrund als Scheingeschäftsführer handelt.

Was ein Strohmann-Geschäftsführer rechtlich ist

Rechtlich zählt primär, wer im Handelsregister eingetragen ist. Diese Person ist Geschäftsführer. Mit allen Rechten, aber auch mit allen Pflichten. Ob jemand tatsächlich Entscheidungen trifft, ist zunächst zweitrangig. Der eingetragene Geschäftsführer haftet gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung, Gläubigern und Insolvenzverwalter. Vollumfänglich. Interne Absprachen helfen hier nicht. Auch nicht der Hinweis, man habe nur „formal“ gehandelt. Das Gesetz kennt keinen „Geschäftsführer light“.

Warum es überhaupt zu Strohmann-Konstruktionen kommt

In der Praxis gibt es typische Gründe:

  • der eigentliche Entscheider darf wegen Vorstrafen oder Insolvenz nicht Geschäftsführer sein,
  • ein Gewerbeverbot verhindert die Bestellung,
  • das Geschäft ist besonders risikoreich,
  • Banken oder Investoren wollen Einfluss nehmen, ohne offiziell Verantwortung zu tragen,
  • Gesellschafter wollen im Hintergrund bleiben.

Besonders häufig trifft man solche Modelle im kleinen und mittleren Mittelstand. Oft werden Ehepartner, Verwandte oder langjährige Mitarbeiter eingesetzt. Personen ohne Erfahrung, aber mit Vertrauen.

Wie Haftung entsteht

Haftung entsteht nicht, weil jemand Geschäftsführer heißt. Haftung entsteht, weil das Gesetz von einem Geschäftsführer erwartet, dass er die Gesellschaft steuert, überwacht und schützt.

Dazu gehört vor allem:

  • Kontrolle der Finanzen,
  • Überwachung der Zahlungsfähigkeit,
  • rechtzeitiges Handeln bei Krisen,
  • Antragstellung bei Insolvenzreife.

Wer diese Pflichten nicht erfüllt, haftet persönlich. Auch dann, wenn jemand anderes die Entscheidungen getroffen hat.

Haftungs- und strafrechtliches Risiko: Insolvenzverschleppung

Eine der größten Risiken für Strohmann-Geschäftsführer ist die Insolvenzverschleppung. Sie entsteht, wenn eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist und trotzdem kein Insolvenzantrag gestellt wird. Das Gesetz setzt hier enge Fristen.

Werden diese versäumt, drohen:

  • persönliche Haftung für Zahlungen,
  • strafrechtliche Verantwortung,
  • Haftung gegenüber Gläubigern.

In Strohmann-Konstellationen ist das besonders gefährlich, weil der formelle Geschäftsführer häufig keinen Überblick über die Zahlen hat. Die Buchhaltung liegt beim Hintermann. Die Entscheidungen ebenfalls. Der Strohmann unterschreibt, ohne zu prüfen.

Kommt es dann zur Insolvenz, wird auf jeden Fall der im Handelsregister eingetragene „Strohmann“ belangt. Verdichten sich die Anzeichen und kann dem Hintermann faktische Geschäftsführung nachgewiesen, haften im Zweifel sowohl der Schein- als auch der faktische Geschäftsführer. Ratsam sind Strohmann-Konstellationen daher nicht, denn am Ende können beide haften!

Sie haben Rückfragen zum Thema an B4B-Experte Alexander Görtzel oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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