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Die Pleite des eingetragenen Vereins – Haftet der Vorstand?
Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Die Pleite des eingetragenen Vereins – Haftet der Vorstand?

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht.
Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Pia Simon

Wer haftet bei einem eingetragenen Verein, wenn Entscheidungen negative Folgen haben und möglicherweise sogar zur Insolvenz führen? B4B-Experte Hans-Peter Heinemann kennt die Antwort.

Die wirtschaftlich schwierige Lage macht auch vor Vereinen nicht halt. Gerade eingetragene Vereine wie z. B. Sportvereine, die z. B. einen kostenintensiven, teilweise lizenzierten Sportbetrieb vorhalten, können in die Insolvenz geraten. Vereinsvorstände müssen mutige Entscheidungen fällen und gehen Verträge ein, die den Verein und dessen Vermögen verpflichten. Doch was geschieht, wenn ein Schaden entsteht? Wer haftet, wenn das Vereinsvermögen beeinträchtigt wird?

Persönliche Haftung von Vereinsrepräsentanten

Die Haftung von Vereinsrepräsentanten ist ein zentrales Thema im Vereinsrecht, da die Frage nach der persönlichen Verantwortung der handelnden Personen im Zusammenhang mit den Handlungen des Vereins immer wieder auftritt. Grundsätzlich gilt, dass bei Rechtsgeschäften eines Vereins, die im Rahmen der satzungsgemäßen Befugnisse und Aufgaben der Vereinsorgane abgeschlossen werden, nicht die Vereinsvertreter persönlich haften, sondern der Verein als juristische Person. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen der Vorstand eines Vereins im Rahmen seiner Zuständigkeiten tätig wird und dabei im Auftrag des Vereins handelt. In diesem Kontext stellt sich jedoch immer wieder die Frage, in welchen Fällen die Vereinsrepräsentanten persönlich für ihre Handlungen haften.

Haftung bei Überschreitung der Befugnisse

Ein solches Haftungsrisiko besteht vor allem dann, wenn Vereinsrepräsentanten ihre satzungsmäßigen Befugnisse überschreiten. Ein Beispiel hierfür ist der Fall, in dem ein Vorstand eigenmächtig eine Kündigung eines Mitarbeiters ausspricht, obwohl die Satzung des Vereins ausdrücklich vorsieht, dass dafür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. In solchen Fällen haftet grundsätzlich der Verein für die entstandenen Schäden, jedoch können die handelnden Vereinsrepräsentanten in bestimmten Fällen auch persönlich haften. Besonders relevant wird dies bei unerlaubten Handlungen oder Pflichtverletzungen, bei denen der Vorstand oder andere Vereinsorgane in ihrer Funktion als Vertreter des Vereins gegenüber Dritten oder Mitgliedern haftbar gemacht werden können. Ein Beispiel für die persönliche Haftung von Vereinsrepräsentanten ist der Fall, in dem ein Vereinsvorstand Darlehen von Vereinsmitgliedern entgegennimmt, um Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen oder den laufenden Betrieb zu finanzieren. Dies kann die unerlaubte Ausübung von Bankgeschäften darstellen, was zu einer Haftung des Vorstands führen kann, insbesondere wenn es zu einer Verletzung der entsprechenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen kommt, wie etwa dem Kreditwesengesetz.

Persönliche Haftung bei unerlaubten Handlungen und Pflichtverletzungen

Neben der Haftung des Vereins für die rechtsgeschäftlichen Handlungen seiner Organe gibt es auch eine persönliche Haftung der Vereinsrepräsentanten bei unerlaubten Handlungen. So haften die Vereinsrepräsentanten persönlich für von ihnen begangene Delikte nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Diese Haftung kann in verschiedenen Fällen eintreten, beispielsweise bei der Verletzung der Sorgfaltspflichten des Vorstands, etwa wenn der Vorstand des Vereins keine geeigneten Maßnahmen trifft, um eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Vermögen Dritter zu verhindern. In solchen Fällen haften die Vereinsorgane sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber Dritten und können als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden belangt werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob eine Haftung für Fälle des Organisationsverschuldens besteht, also dann, wenn der Vorstand seine organisatorischen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies wird von der Rechtsprechung häufig bejaht, wenn eine Garantenstellung des Vorstands vorliegt, der eine Verantwortung für die organisatorische Struktur des Vereins trägt. In der Praxis kann dies beispielsweise bedeuten, dass ein Vorstand haftet, wenn er es versäumt, die ordnungsgemäße Aufsicht über die finanziellen Geschäfte des Vereins zu führen oder wenn er eine notwendige Vorsichtsmaßnahme unterlässt, die einen Schaden verhindern hätte können.

Haftung des Vorstands bei Insolvenz und Steuervergehen

Eine besondere Situation, in der eine persönliche Haftung des Vorstands gegeben ist, ergibt sich aus der Insolvenz des Vereins. Nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB ist der Vorstand persönlich haftbar, wenn er die Stellung des Insolvenzantrags verschleppt. In diesem Fall kann der Vorstand für die aus der Verzögerung der Insolvenzanmeldung resultierenden Schäden verantwortlich gemacht werden. Ebenso ist der Vorstand nach § 69 AO persönlich haftbar, wenn er die steuerlichen Pflichten des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, was ebenfalls zu einer Haftung führen kann. Auch ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sind von dieser Regelung betroffen, was verdeutlicht, dass die persönliche Haftung nicht nur für hauptamtliche Vereinsvertreter gilt.

Darüber hinaus besteht eine persönliche Haftung des Vorstands bei der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt. Hier kann eine grobe Fahrlässigkeit oder ein vorsätzliches Verhalten des Vorstands zu einer persönlichen Haftung führen.

Haftung des Vereins für seine Organe

Im Gegensatz zur persönlichen Haftung der Vereinsrepräsentanten haften der Verein und dessen Organe als Ganzes für die Handlungen des Vorstands, die im Rahmen seiner Zuständigkeiten ausgeführt werden. Der Verein haftet nach § 31 BGB für alle Schadensersatzansprüche, die aus den Handlungen seiner Organe, insbesondere des Vorstands, entstehen. Diese Haftung betrifft sowohl die durch den Vorstand abgeschlossenen Verträge als auch unerlaubte Handlungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aufgaben stehen. Dabei ist es entscheidend, dass das Handeln des Vorstands im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben erfolgt und einen sachlichen Zusammenhang mit der Verrichtung seiner Amtsgeschäfte aufweist.

Die Haftung des Vereins ist auch dann gegeben, wenn nur ein einzelnes Vorstandsmitglied für die schadenstiftende Handlung verantwortlich ist. Hier genügt es, dass ein Vorstandsmitglied seine Pflichten verletzt und dabei ein Schaden entsteht, um die Haftung des gesamten Vereins auszulösen.

Haftungsbeschränkung und praktische Bedeutung

Die Haftung des Vereins kann nicht durch die Satzung gegenüber Dritten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch im Verhältnis zu den eigenen Mitgliedern des Vereins. Hier kann die Satzung eine Haftungsbeschränkung für einfache Fahrlässigkeit vorsehen, jedoch ist eine Haftungsbefreiung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ausgeschlossen. Diese Regelung ermöglicht es Vereinen, das Haftungsrisiko gegenüber ihren Mitgliedern zu begrenzen, ohne die Haftung für schwerwiegende Verstöße aufzugeben.

In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Vereine versuchen, ihre Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere vertragliche Vereinbarungen einzuschränken. Dies ist insbesondere im Umgang mit Dritten von Bedeutung, etwa bei der Ausgestaltung von Haftungsregelungen in Verträgen mit Sponsoren, Dienstleistern oder anderen externen Partnern. Solche Haftungsbeschränkungen sind jedoch nur dann wirksam, wenn sie den Anforderungen des BGB entsprechen und ordnungsgemäß in die Verträge aufgenommen wurden.

Fazit

Die persönliche Haftung von Vereinsrepräsentanten und die Haftung des Vereins selbst sind komplexe Themen, die in der Praxis immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen können. Es ist für Vereinsorgane von entscheidender Bedeutung, ihre satzungsgemäßen Befugnisse zu kennen und im Rahmen ihrer Aufgaben sorgfältig zu handeln, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Gleichzeitig müssen sie sich der Haftung des Vereins für die Handlungen seiner Organe bewusst sein und gegebenenfalls Haftungsbeschränkungen in der Satzung und in Verträgen berücksichtigen, um das Risiko für den Verein zu steuern.

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