B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

 / 
Themen  / 
Ressortverantwortung: ein Mittel zur Haftungsbegrenzung?
Anzeige
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden dieser Anzeige!

Wir verwenden einen Drittanbieterdienst, um Anzeigen darzustellen, die möglicherweise Daten über Ihre Aktivität sammeln. Bitte überprüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um diese Anzeige zu sehen.

Dieser Inhalt darf aufgrund von Trackern, die dem Besucher nicht bekannt gegeben werden, nicht geladen werden. Der Website-Eigentümer muss die Website mit seinem CMP einrichten, um diesen Inhalt in die Liste der verwendeten Technologien aufzunehmen.

powered by Usercentrics Consent Management Platform
Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Ressortverantwortung: ein Mittel zur Haftungsbegrenzung?

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht. Foto: Andy Zilse.

Oft liegt die Geschäftsführung nicht nur in einer Hand. Je nach Kompetenzen gibt es unterschiedliche Ressortverantwortungen. Doch lässt sich auch die Haftung voneinander abgrenzen?

B4B-Leserin fragt:

Wenn in einer Gesellschaft die Zuständigkeiten mehrerer Geschäftsführer nicht nur voneinander getrennt, sondern exakt abgegrenzt sind: Haftet dann der einzelne Geschäftsführer trotzdem mit, wenn einer seiner Kollegen unrechtmäßig handelt?

Insolvenz- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte antwortet:

In größeren Unternehmen, aber auch mittelständischen Gesellschaften liegt die Geschäftsführung regelmäßig nicht nur in einer Hand. Vielmehr lastet die Verantwortung auf den Schultern mehrerer Geschäftsführer. Gerade in Technologieunternehmen finden sich Führungspersonen, bei denen einige eher technische Kompetenzen, andere eher kaufmännische Kompetenzen haben. Die logische Folge ist, dass diese versuchen, ihre Kompetenzen und Verantwortlichkeiten voneinander abzugrenzen. Was liegt näher, dem Kaufmann in der Geschäftsführung die Verantwortung für die Finanzierung und auch die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zu übertragen, während sich der Techniker der Forschung und Entwicklung und dem Vertrieb widmet. Haftet dann der eine für den Anderen nicht?

Übergreifende Haftung trotz Ressortverantwortung

Von den Verantwortlichen wird damit häufig aber auch die Annahme verbunden, dass sie für den jeweils anderen Bereich ihres Mitgeschäftsführers nicht verantwortlich wären. Das ist meistens ein Trugschluss. Denn durch die Zuteilung von Ressort-Verantwortung lässt sich eine übergreifende Haftung nicht vermeiden.

Ein Geschäftsführer oder Vorstand gilt als Leitungsorgan einer GmbH oder Aktiengesellschaft. An diese Organfunktion ist auch die Haftung gebunden. Das Gesetz unterscheidet nicht, für welchen Bereich der Geschäftsführer zuständig ist. Das Bild des Gesetzgebers geht von der sogenannten Allzuständigkeit eines Geschäftsführers aus. Ein Geschäftsführer kann beispielsweise auch nicht ohne weiteres seine Aufgaben und Pflichten auf untergeordnete Mitarbeiter (Prokuristen, leitende Angestellte) delegieren.

Auch in Fällen der Durchgriffshaftung gegenüber dem Geschäftsführer, nämlich wenn im Bereich der Steuerhaftung oder der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft nicht mehr greift und Finanzamt und Sozialversicherungsträger direkt auf den Geschäftsführer zugreifen können, hilft der Verweis auf die Ressortverantwortlichkeit in der Regel nicht. Das ist gegenüber dem Finanzamt nur in einem Ausnahmefall möglich: Nämlich wenn die Ressortverantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erledigung der Steuerangelegenheiten der Gesellschaft dem Finanzamt schriftlich angezeigt wird. Nur in diesem Fall sieht das Finanzamt in der Regel davon ab, eine nicht für Steuerangelegenheiten verantwortlichen Geschäftsführer in die Haftung zu nehmen.

Vorsicht aber in Fällen der Krise! Wenn sich das Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, sind sämtliche Geschäftsführer aufgerufen, für die Abwendung der Krise Sorge zu tragen, sich laufend zu informieren und gegebenenfalls ihrer Insolvenzantragspflicht nachzukommen. Ein Verweis auf eine Ressortaufteilung schützt dann definitiv nicht.

Ausnahmen bei strafrechtlicher Haftung

Anders kann dies im Bereich der strafrechtlichen Haftung sein. Für eine Tat wird in der Regel nur der Täter bestraft. Begeht also nur einer der Geschäftsführer eine Straftat, steht in der Regel auch nur er in der strafrechtlichen Verantwortung. Anders ist dies aber dann, wenn die anderen Geschäftsführer davon wussten oder hätten wissen können und durch Unterlassen die Tat des Mitgeschäftsführers nicht verhindert oder sogar gefördert haben. Nehmen wir das Beispiel des Bilanzbetruges: Sorgt etwa der kaufmännische Geschäftsführer für fehlerhafte Angaben in der Bilanz und hätten das die übrigen (gegebenenfalls für andere Bereiche zuständigen) Geschäftsführer erkennen können und greifen sie nicht ein, machen sie sich ebenfalls strafbar.

Sie haben Rückfragen an Insolvenz- und Haftungsrechtexperte Hans-Peter Heinemann, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

Artikel zum gleichen Thema