B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

B4B Schwaben
 / 
Themen  / 
Patentklage aus dem Ausland – Was Unternehmen jetzt tun müssen
Dr. Bertram Rapp, CHARRIER RAPP & LIEBAU

Patentklage aus dem Ausland – Was Unternehmen jetzt tun müssen

Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de
Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de

Wenn ein ausländischer Wettbewerber eine Patentverletzungsklage erhebt, ist der Schock oft groß. Doch sofort alles stoppen? Nein – zunächst kommt es auf eine rechtliche Bewertung an. Patentrechtsexperte Dr. Bertram Rapp erklärt, wie Sie in einem solchen Fall strategisch klug und rechtlich abgesichert handeln.

„Wenn ein ausländischer Wettbewerber ein Patentverletzungsverfahren gegen uns anstrengt: Wie verhalten wir uns richtig? Müssen wir die entsprechende Produktion bzw. den Verkauf sofort einstellen?"

Unser Experte für Patent- und Markenfragen, Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet:

Falls eine Patentverletzungsklage gegen ein Unternehmen eingeht, ist zunächst sorgfältig zu prüfen, ob durch die angegriffenen Produkte tatsächlich eine Patentverletzung gegeben ist bzw. wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ist. Daneben ist zu prüfen, ob das geltend gemachte Patent einem Nichtigkeitsverfahren standhält. Nur falls sich herausstellen sollte, dass die Gefahr einer Patentverletzung besteht und das Klagepatent auch voraussichtlich rechtsbeständig ist, sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Betracht gezogen werden. Danach sind dann die Produktion und der Vertrieb in der Tat sofort einzustellen.

Sollten jedoch Zweifel an der Patentverletzung und/oder der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents bestehen, ist die weitere Prozessführung sorgfältig zu überlegen. In diesem Falle kann man sich im Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht verteidigen und gleichzeitig das Patent mit einer sogenannten Nichtigkeitsklage zu dem Bundespatentgericht angreifen. Während das Patentverletzungsverfahren anhängig ist, müssen Produktion und Verkauf nicht eingestellt werden.

Erst wenn nach einem erstinstanzlichen Urteil, welches in der Regel nicht vor Ablauf von neun Monaten ergeht, eine Patentverletzung festgestellt wird, kann der Patentinhaber dieses Urteil gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecken. Das angegriffene Unternehmen muss dann Produktion und Vertrieb auch dann einstellen, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wird.

In dem speziell angefragten Fall des ausländischen Wettbewerbers kann dieser darüber hinaus zur Zahlung einer Sicherheitsleistung, z. B. im Wege einer gerichtlich hinterlegten Bürgschaft, gezwungen werden, um für den Fall des Obsiegens im Patentverletzungsprozess aus dieser Bürgschaft die Prozesskosten ersetzt zu bekommen.

Sie haben Fragen zum Thema an Patentexperte Dr. Bertram Rapp oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

Artikel zum gleichen Thema