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Neuer Coworking Space: Was muss ich arbeitsrechtlich beachten?
Stefan Klaus und Heinz Hielscher, HBplusJuS

Neuer Coworking Space: Was muss ich arbeitsrechtlich beachten?

Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Klaus (l.) und Steuerberater Heinz Hielscher, unsere Experten für Arbeit und Compliance. Foto: HBplusJuS

Einen alten Stadel auf einem Bauernhof in einen Coworking Space umbauen? Da gibt es einige arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten.

B4B-Leser fragt:

„Wir möchten einen alten Stadel auf unserem Bauernhof in einen Coworking Space umbauen. Gibt es hier – außer Beleuchtung, Belüftung und sanitären Anlagen – noch weitere Vorschriften, die einer solchen Umwandlung entgegenstehen? Laut Satzung sind Gewerbebauten an der Ortsperipherie zulässig.“

Stefan Klaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Steuerberater Heinz Hielscher von HBplusJuS antworten:

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber unbenommen, auf seinem Betriebsgelände oder auch außerhalb in gewerblich zulässig nutzbaren Nebenbetrieben neue Arbeitsplätze für Mitarbeiter einzurichten und die Mitarbeiter auf diesen Arbeitsplätzen auch einzusetzen. Insoweit spricht also vom Ansatz her nichts gegen neue Arbeitsplätze in einem „alten Stadel“.

Diese Punkte müssen beachtet werden

Aus rein arbeitsrechtlicher Sicht muss natürlich zum einen auch dort der allgegenwärtige Datenschutz gewährleistet sein. Zum anderen müssen die vorgesehenen Arbeitsplätze arbeitsrechtlich als Arbeitsstätte geeignet sein. Die gesetzliche Pflicht eines jeden Arbeitgebers zu Schutzmaßnahmen gemäß § 618 BGB sind letztendlich eine Ausprägung des Grundsatzes der Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers. Gemäß § 18 Arbeitsschutzgesetz ist die Arbeitsstättenverordnung ergangen.

Sie konkretisiert neben den vom Fragesteller bereits angegebenen Punkten auch weitere technischen Regeln für die Arbeitsstätten zur Sicherheit (z.B. Fluchtwege, Notausgänge, Erste-Hilfe-Mittel), den Sonderregelungen für gegebenenfalls Telearbeit sowie auch weitere nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Arbeitsstättenverordnung aufgestellte Pflichten, wonach von den vorgesehenen Arbeitsplätzen keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen darf. Es geht dabei um die Vermeidung unmittelbarer erheblicher Gefahren bis hin zur Pflicht des Arbeitgebers zur Reinigung entsprechend den hygienischen Erfordernissen.

Versetzung des Arbeitsplatzes möglich

Sollten Mitarbeiter nun aufgrund der Nutzung des Stadels als neuen Arbeitsplatz ihren bisherigen Arbeitsplatz an einem anderen Ort nicht mehr verrichten, so kommt eine Versetzung in Betracht. Hier muss geprüft werden, wenn die Arbeitsorte voneinander entfernt liegen, ob dem Mitarbeiter nicht ein konkreter Arbeitsort vertraglich als Erfüllungsort versprochen ist, und insoweit eine Versetzung an einen anderen Ort nur über eine Änderungskündigung möglich sein könnte, für die wieder besondere Voraussetzungen gelten. Meist enthalten die Arbeitsverträge aber entsprechende örtliche Versetzungsvorbehalte oder es wurde kein bestimmter Ort zugesagt, weshalb so eine Versetzung auch an einen zumutbaren anderen Arbeitsort möglich wäre. In Betrieben mit Betriebsräten kann darüber hinaus die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes auch eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 99 BetrVG sein. Hier wären dann Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten.

Sie haben Rückfragen an Stefan Klaus und Heinz Hielscher, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.

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