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B4B-Leser fragt:
Ich bestelle ab und zu Ware bei Aliexpress aus China. Allerdings bekommt man dort keine richtige Rechnung (lediglich die Buchungsbestätigung und den Paypal-Kontoauszug). Kann man diesen Paypal-Kontoauszug als Beleg für die SKR04-Buchung verwenden? Denn da die Ware aus einem Drittland kommt gibt es ja keine Vorsteuer.
Stefan Klaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Steuerberater Heinz Hielscher von HBplusJuS antworten:
Bei der Einfuhr von Ware aus dem Drittland entfallen tatsächlich die recht umfangreichen Rechnungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes für den Abzug deutscher Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer. Allerdings fällt bei der Einfuhr von Ware aus einem Drittland wie China neben Zollabgaben auch Einfuhrumsatzsteuer an. Für die Erstattung entrichteter Einfuhrumsatzsteuer ist als Nachweis der zollamtliche Beleg erforderlich (Abschnitt 15.11 Abs.1 S. 2 Nr. 2 UStAE).
Neben der umsatzsteuerlichen Seite sind für die kaufmännische Buchführung Belege für Buchungen aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Diese müssen jedoch nicht zwangsläufig aus der Rechnung bestehen, sondern können auch durch Zahlungsnachweise und Eigenbelege ersetzt werden.
Für die Zollabwicklung sowie als Nachweis für etwaige Zoll- oder Betriebsprüfungen sollten Art und Menge der Ware auf diesen Nachweisen erkennbar sein, insbesondere dann, wenn in größerem Umfang Ware aus dem Drittland gehandelt wird.
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