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„Worauf muss man achten, wenn man im Marketing eine Kooperation mit dem Rechteinhaber einer geschützten Figur eingeht? Gibt es da mögliche Risiken?“
In erster Linie ist darauf zu achten, dass der „Rechteinhaber“ tatsächlich alle zu lizenzierenden Rechte an der geschützten Figur innehat und berechtigt ist, daran Lizenzen zu erteilen. Zunächst ist also zusammen mit dem zukünftigen Lizenzgeber zu klären, welche Rechte an der geschützten Figur existieren, wem sie gehören und in wessen Namen diese Rechte gegebenenfalls eingetragen sind. Berühmte Figuren wie Popeye, Asterix, die Disney-Figuren, etc. sind in der Regel durch Marken, Designs (Geschmacksmuster) und Urheberrechte geschützt, wobei ergänzend ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz hinzutreten kann.
Die Recherche nach Marken und eingetragenen Designs ist relativ leicht über die öffentlich zugänglichen amtlichen Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes, des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum sowie der World Intellectual Property Organisation durchführbar. Schwieriger wird es bei den Urheberrechten, welche zunächst in der Person des Urhebers entstehen und, ohne dass es einer Registrierung bei einer Behörde bedarf, eine Laufzeit von 70 Jahren post mortem auctoris (also über das Lebensende des Urhebers hinaus) haben. Da diese Urheberrechte nicht eingetragen sind, lassen sie sich auch nicht recherchieren. Es ist daher wichtig, sich von dem zukünftigen Lizenzgeber den Rechtsübergang vom Urheber auf ihn nachweisen zu lassen. In der Regel handelt es sich hierbei um eine vertragliche Vereinbarung. Diese darf keine Einschränkungen enthalten, welche der beabsichtigten Nutzung der geschützten Figur entgegenstehen könnten.
Im Vertrag mit dem Lizenznehmer ist darüber hinaus der sachliche Umfang der Lizenz eindeutig festzulegen. Will man die Figur nur auf Produktverpackungen oder auch in der Printwerbung und in der Fernsehwerbung benutzen? All diese Nutzungsarten müssen vertraglich festgelegt werden. Falls bei Vertragsunterzeichnung nur eine Nutzung in der Printwerbung zur Debatte stand, darf die Figur nach der sogenannten Zweckübertragungslehre beispielsweise nicht in der Fernsehwerbung verwendet werden. Am besten lässt man sich die Nutzungsrechte für alle derzeit bekannten und zukünftigen Nutzungsarten übertragen.
Da man mit der Figur in der Regel eine gewisse Exklusivität haben will, sollte man sich vertraglich auch zusichern lassen, dass keine Wettbewerber das Recht erhalten, die Figur ebenfalls benutzen zu dürfen.
Schließlich ist ein Augenmerk auf die Laufzeit des Vertrags zu legen. Falls die Figur nur für einen begrenzten Zeitraum verwendet werden soll, ist dies kein Problem. Falls sich die Figur allerdings zu einem Markenzeichen für das Produkt entwickelt, muss darauf geachtet werden, dass der Lizenzgeber nicht oder in jedem Falle nur mit einer ausreichend langen Kündigungsfrist den Vertrag beenden kann, damit eine Umstellungsmöglichkeit auf einen anderen Werbeträger besteht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Fallgestaltungen hier so vielfältig und komplex sind, dass in diesem kurzen Artikel nicht auf alle Möglichkeiten und Risiken eines derartigen Lizenzvertrags eingegangen werden kann.