Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.
„Genügt es tatsächlich, dass wir uns auf die gesetzlichen Regeln beim Bereitstellen von Ladepunkten für E-Mobilität berufen oder sollten wir vorsorglich, um Konflikte mit Mietern zu vermeiden, größer dimensionieren?“
Das Kompetenz-Team von SONNTAG antwortet:
Der Eigentümer hat nach § 10 Abs. 1 GEIG dafür zu sorgen, dass ein Ladepunkt errichtet wird, wenn ein Nichtwohngebäude vorliegt und mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes liegen oder angrenzen. Unter einem Ladepunkt versteht man eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann (§ 2 Nr. 9 GEIG). Erst ab dem 21. Stellplatz hat der Eigentümer somit einen Ladepunkt zu errichten. Eine Mindestleistung des Ladepunktes wird durch die Definition nicht vorgegeben, sodass die Definition Ladepunkt unabhängig von der kW-Leistung erfasst wird. Unter Bezugnahme auf das geltende EU-Recht, insbesondere die Art. 2 Nr. 48 AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation), empfehlen wir jedoch vorsorglich, Ladepunkte mit einer Mindestleistung von 3,7kW errichten zu lassen.
Um die Ziele des „Fit for 55“-Paktes der EU-Kommission zu erreichen, hat diese die EU-Gebäuderichtline EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) novelliert. Diese sieht Verschärfungen des GEIG vor. Die Vorgaben der Richtlinie muss der deutsche Gesetzgeber jedoch noch bis zum 01.01.2027 durch deutsches Recht umsetzen, Art. 14 Abs. 1 a) EPBD. Welche konkreten Verschärfungen der deutsche Gesetzgeber hierbei umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Auf EU-Ebene stehen jedoch bereits folgende Mindestanforderungen fest:
Dem deutschen Gesetzgeber bleibt es hierbei überlassen, Ausnahmetatbestände für bestimmte Gebäudekategorien zu beschließen, Art. 14 Abs. 5 EBPD.
Weiter soll auch der Mieterschutz erhöht werden. Künftig sollen Mieteranträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Lademöglichkeit an einem Stellplatz, z. B. in Form einer Wallbox, nur dann abgelehnt werden können, wenn hierfür schwerwiegende und berechtigte Gründe vorliegen (Art. 14 Abs. 8 S. 3 EPBD). Nach dem derzeit geltenden nationalen Recht (§ 554 BGB) wäre lediglich eine Interessenabwägung zwischen den Mieter- und Vermieterinteressen durchzuführen, wonach im Einzelfall bereits das Vermieterinteresse, dass er keine baulichen Änderungen an seinem Eigentum vornehmen lassen will, für eine Ablehnung des Mieterantrags ausreichen kann.
Im Hinblick auf die zukünftigen gesetzlichen Verschärfungen empfiehlt es sich bereits jetzt, den Ausbau und die Bereitstellung von Ladepunkten größer zu dimensionieren.
Sie haben Rückfragen oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.