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Mitarbeiter, die an besonders sensiblen Positionen eingesetzt sind, schulden die damit verbundene Erfüllung der besonderen Aufgaben nur längstens bis zum rechtlichen Arbeitsvertragsende.
Eine Eigenkündigung dieses Stelleninhabers ist nach den geltenden gesetzlichen, gegebenenfalls tarif- und arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen, ohne Angabe von Gründen möglich. Der Arbeitgeber ist vor solchen ordentlichen Arbeitnehmerkündigungen nicht geschützt, weil die Rechtsordnung den Arbeitgeber insoweit nicht als schutzwürdig ansieht. Für außerordentliche und fristlose Kündigungen bedarf es natürlich eines wichtigen Grundes.
Umgekehrt sind Arbeitnehmer außerhalb von Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 Arbeitnehmern in Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zunächst einmal mindestens allgemein geschützt und es bedarf eines betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Grundes im Sinne dieses Gesetzes.
Besonderer Kündigungsschutz bei sensiblen Positionen
Das reicht aber für manche sensible Positionen nicht aus, denn manche der Positionen setzen voraus, dass der Stelleninhaber aufgrund der ordnungsgemäßen Ausübung dieser zusätzlichen „sensiblen“ Aufgabe mit seinem Arbeitgeber in Konflikt gerät. Daher sehen manche dieser Funktionsstellen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Gesetz vor, wonach eine Kündigung und auch nur der Entzug der Funktionsstelle nur nach den speziellen im Gesetz näher genannten zusätzlichen Anforderungen und Voraussetzungen möglich ist.
So gelten besondere Kündigungsschutzregeln zum Beispiel nach § 58 Abs. Bundes-Immissionsschutzgesetz für den Immissionsschutzbeauftragten und nach § 60 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz für den Abfallbeauftragten. Betriebsräte haben den besonderen Schutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz und § 103 Betriebsverfassungsgesetz.
Datenschutzbeauftragter über BSDG geschützt
Der in der Frage genannte interne Datenschutzbeauftragte hat ebenfalls besonderen Schutz vor einer Arbeitgeberkündigung, der auch in der Privatwirtschaft über § 38 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG – gilt (bei Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten): Er kann von dieser Funktion nur entsprechend § 626 BGB aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 6 Abs. 4 BDSG). Neben diesem Schutz vor einer Abberufung besteht nach § 6 Abs. 4 BDSG ein besonderer Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen. Hinzu kommt ein nachwirkender Schutz ab Abberufung von einem Jahr (ähnlich bei Betriebsräten nach Ende des Amtes).
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