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Insolvenz: Gelten Sonderrechte für bestimmte Gläubiger?
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Alexander Görtzel, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Insolvenz: Gelten Sonderrechte für bestimmte Gläubiger?

Alexander Görtzel ist Experte für Insolvenzrecht bei Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte. Foto: Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Was passiert, wenn ich einem Zuliefererbetrieb eine Maschine ausgeliehen habe und dieser jetzt insolvent ist? Die Antwort darauf weiß Rechtsanwalt und B4B-Experte Alexander Görtzel.

„Wir haben einem Zulieferbetrieb leihweise eine Maschine zur Verfügung gestellt, die für ein spezielles Produktionsverfahren benötigt wird. Der Zulieferer hat nun Insolvenz angemeldet. Können wir unsere Maschine direkt und ohne Zeitverzug zurückfordern? Was ist zu beachten? “ 

Insolvenzrechtsexperte Alexander Görtzel von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte antwortet:

Muss der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Insolvenz anmelden, so erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Damit ist regelmäßig ein Verfügungsverbot zulasten der Gesellschaft verbunden. Das heißt, der Geschäftsführer darf vom Gesellschaftsvermögen nichts veräußern oder herausgeben. Die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens unterliegt ab Verfahrenseröffnung einzig und allein dem Insolvenzverwalter. Deshalb bezeichnet man das Gesellschaftsvermögen auch als Insolvenzmasse. Denn es soll dazu dienen, die Gläubiger im Hinblick auf ihre ausstehenden Forderungen zu bedienen.

Masseverbindlichkeiten können vorrangig bedient werden

Der normale Insolvenzgläubiger hat jedoch nur Anspruch auf die Quote, die sich nach Verwertung der Insolvenzmasse im Verhältnis zu seiner Forderung ergibt. Bei Verteilungsquoten, welche im Normalfall 5 bis 10 Prozent nicht übersteigen, fällt der Gläubiger mit seiner Forderung also nahezu vollständig aus. Nur sogenannte Masseverbindlichkeiten können vorrangig bedient werden, ohne dass sie sich auf eine Quote beschränken müssen. Das sind solche Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse hat eingehen dürfen. Dazu zählt zum Beispiel ein Mietvertrag, der zur Aufrechterhaltung des insolventen Betriebes zunächst zwingend beibehalten werden soll. 

Gläubiger mit Sonderrechten

Es gibt jedoch eine Gruppe von Gläubigern, die ebenfalls Sonderrechte genießt. Das sind nämlich solche Gläubiger, die Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstandes haben (sog. Aussonderung) oder auf bevorzugte Zahlung aus der Verwertung eines Gegenstandes (sog. Absonderung) aus der Insolvenzmasse haben. Was bedeutet dies? Zur Insolvenzmasse gehört nur dasjenige Gesellschaftsvermögen, welches auch tatsächlich im Eigentum der insolventen Gesellschaft steht. Hat ein Dritter Eigentum an einem Gegenstand, den das insolvente Unternehmen aber in Besitz hat, so kann der Eigentümer diesen Gegenstand vom Insolvenzverwalter herausverlangen. Verleiht zum Beispiel ein Unternehmen dem insolventen Unternehmen eine Produktionsmaschine, so verbleibt letztendlich diese Maschine im Eigentum des nicht insolventen Unternehmens. Dieses kann dann die Maschine vom Insolvenzverwalter unmittelbar herausverlangen.

Aber auch Unternehmer, die einem Insolvenzunternehmen unter Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes zum Beispiel eine Maschine geliefert und diese noch nicht vollständig bezahlt bekommen haben, können vom Insolvenzverwalter die Herausgabe des unter einfachem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes verlangen. 

Absonderungsrecht für bestimmte Gläubiger

Anders liegt der Fall beim verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt. Hier besteht für die Gläubiger ein sogenanntes Absonderungsrecht. Hierbei hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, einen Gegenstand zu veräußern. Er muss den daraus erzielten Erlös (nach Abzug von Kosten) aber an den Absonderungsberechtigten auskehren. Weitere typische Fälle eines Absonderungsrechts sind die Sicherungsübereignung einer Maschine oder die Sicherungsabtretung von Forderungen an eine kreditfinanzierende Bank. Der Unterschied zum Aussonderungsrecht besteht also darin, dass der Absonderungsgläubiger lediglich den Verwertungserlös verlangen kann, nicht aber die Herausgabe des Gegenstands selbst.

Sie haben Rückfragen an Insolvenzrechtsexperte Alexander Görtzel, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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