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„Kann man sich auch eine bestimmte Anrede- und Grußformel für Briefe, Mailings etc. schützen lassen? Zum Beispiel mit einem Wortspiel mit unserem Firmennamen?“
Unser Experte für Patent- und Markenfragen, Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet:
In Betracht kommt hier der Schutz als Waren- oder Dienstleistungsmarke, je nach Geschäftsgegenstand. Als Marke lassen sich alle Begriffe schützen, welche für die in Rede stehenden Waren beziehungsweise Dienstleistungen unterscheidungskräftig sind und keinem Freihaltungsbedürfnis Dritter unterliegen.
Wann Grußformeln nicht geschützt werden können
Beschreibende Angaben sind somit nicht schutzfähig, ebenso wenig gebräuchliche Anreden und Grußformeln, da diese nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen. Allerdings sind Firmennamen in der Regel auch als Marke schutzfähig und damit auch aus diesen Firmennamen gebildete Wortspiele, welche für Anrede- oder Grußformeln verwendet werden.
Ausnahme: Wortspiel mit Firmennamen in der Grußformel
Falls Sie Ihren Firmennamen also in eine An- oder Abrede „einbauen“ wird diese damit in der Regel unterscheidungskräftig sein und keinem Freihaltungsbedürfnis Dritter unterliegen. Somit dürfte eine solche fantasievoll gebildete Grußformel in aller Regel auch als Marke schutzfähig sein. Diese allgemeine Regel hat jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen, die hier nicht im Einzelnen diskutiert werden können und sich besser Ihr Patentanwalt ansehen sollte.
Sie haben Rückfragen an Patentexperte Dr. Bertram Rapp, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.