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Gesellschaftsversammlung: „Was muss ich wegen Corona beachten?“
Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Gesellschaftsversammlung: „Was muss ich wegen Corona beachten?“

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht. Foto: Andy Zilse.

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Muss eine Veränderung bei der Häufigkeit und der Form von Gesellschafterversammlungen explizit beschlossen werden, wenn es um eine Regelung bis auf Weiteres geht, oder reicht der Hinweis auf die Pandemieregeln?“ Die Antwort kennt unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht Hans-Peter Heinemann.

Der Gesetzgeber hat bekanntlich mit Verordnung der Bundesjustizministerin vom 20.10.2020 geregelt, dass die Erleichterungen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen, etwa durch Umlaufbeschluss in Schrift- oder Textform, bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Folglich können Erleichterungen bei Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, welche das Covid-19-Gesetz vom 27.03.2020 (BGBl. I Seite 569, 570) vorsieht, auch über den 01.01.2021 hinaus angewendet werden, ohne dass dafür der Gesellschaftsvertrag eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage bieten müsste. Insofern kann also, was die Art der Beschlussfassung angeht, auf die gesetzlichen Pandemieregeln verwiesen werden.

Alle anderen Umstände, die in der Satzung geregelt sind, bedürfen jedoch weiterhin der Berücksichtigung und müssen richtig angewendet werden. Eine Abweichung davon würde eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen, der in der Regel nur mit Dreiviertelmehrheit getroffen werden kann. Wenn z.B. Fragen wie der Versammlungsort, die Ladungsfrist für Gesellschafterversammlungen, die Versammlungsleitung o. ä. in der Satzung geregelt sind, kann davon nicht unter Hinweis auf die Pandemieregeln abgewichen werden.

Sie haben Rückfragen an Insolvenz- und Haftungsrechtexperte Hans-Peter Heinemann, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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