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Der Gesetzgeber hat bekanntlich mit Verordnung der Bundesjustizministerin vom 20.10.2020 geregelt, dass die Erleichterungen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen, etwa durch Umlaufbeschluss in Schrift- oder Textform, bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Folglich können Erleichterungen bei Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, welche das Covid-19-Gesetz vom 27.03.2020 (BGBl. I Seite 569, 570) vorsieht, auch über den 01.01.2021 hinaus angewendet werden, ohne dass dafür der Gesellschaftsvertrag eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage bieten müsste. Insofern kann also, was die Art der Beschlussfassung angeht, auf die gesetzlichen Pandemieregeln verwiesen werden.
Alle anderen Umstände, die in der Satzung geregelt sind, bedürfen jedoch weiterhin der Berücksichtigung und müssen richtig angewendet werden. Eine Abweichung davon würde eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen, der in der Regel nur mit Dreiviertelmehrheit getroffen werden kann. Wenn z.B. Fragen wie der Versammlungsort, die Ladungsfrist für Gesellschafterversammlungen, die Versammlungsleitung o. ä. in der Satzung geregelt sind, kann davon nicht unter Hinweis auf die Pandemieregeln abgewichen werden.
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