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Ein Gesellschaftsvertrag (= bei der Kapitalgesellschaft „Satzung“) kann grundsätzlich jederzeit geändert werden. Bestimmte Fristen sind dabei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Natürlich bedarf es für die Änderung eines Gesellschaftsvertrages immer eines Gesellschafterbeschlusses. Und da dieser nur auf einer Gesellschafterversammlung gefasst werden kann, muss natürlich auch die Ladungsfrist für eine Gesellschafterversammlung beachtet werden.
Je nachdem, was konkret dazu in dem Gesellschaftsvertrag geregelt ist, bedarf es für einen Änderungsbeschluss in der Regel einer qualifizierten Mehrheit von zum Beispiel 3/4 der Gesellschafterstimmen. Bei der GmbH ist es sogar erforderlich, dass eine Satzungsänderung vom Notar beurkundet wird. Ferner muss die Änderung der Satzung über den Notar beim Handelsregister angemeldet werden. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages bzw. einer Satzung kann daher einen hohen Aufwand bzw. auch gewisse Kosten nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund sollte ein Gesellschaftsvertrag so gestaltet werden, dass bei Angelegenheiten, die einer laufenden Änderung unterfallen, eine möglichst flexible Lösung gefunden wird.
Möglichkeit 1: Anlage zum Gesellschaftsvertrag
Klassisches Beispiel ist dasjenige des Maßnahmenkataloges der Geschäftsführung, der unter den Vorbehalt eines Gesellschafterbeschlusses gestellt wird. Üblicherweise findet sich im Gesellschaftsvertrag dazu ein eigener Paragraf, der die Liste der zustimmungspflichtigen Geschäfte enthält, vor deren Vornahme die Geschäftsführung die Gesellschafterversammlung befragen muss. Um diesen Maßnahmenkatalog jedoch möglichst flexibel zu halten, kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass dieser nicht in die Satzung integriert, sondern in Form einer Anlage zum Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Diese Anlage kann dann durch Gesellschafterbeschluss laufend geändert werden, ohne dass damit eine formale Satzungsänderung notwendig wäre.
Die Anlage könnte dann auch beispielsweise mit einer geringeren Mehrheit als der erforderlichen qualifizierten Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. An dieser Stelle könnte sich bei der Veränderung des Zustimmungskatalogs der Mehrheitsgesellschafter also in der Regel durchsetzen. Und hieran sollte man auch andere Passagen im Gesellschaftsvertrag messen, nämlich der Frage, wie „schnell“ (d. h. mit welcher erforderlichen Mehrheit) eine im Gesellschaftsvertrag offengelassene Regelung durch einfachen Gesellschafterbeschluss geregelt werden darf.
Möglichkeit 2: Gesellschaftervereinbarung
Eine weitere Alternative ist es, bestimmte Regelungsgegenstände des Gesellschaftsvertrages in eine lediglich schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung aufzunehmen. Eine solche Gesellschaftervereinbarung wird z.B. im Zusammenhang mit der Regelung einer Stimmbindung eines bestimmten Gesellschafterstammes herangezogen. Auch Gewinnverteilungsabreden können im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung abweichend geregelt werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Inhalt einer Gesellschaftervereinbarung nicht dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages widerspricht. Denn dann kommt es zu Auslegungsproblemen und zu meist unüberbrückbaren Rechtsrisiken.
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