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„Um Geldwäsche vorzubeugen, gibt es ja ein Transparenzregister. Aber wie funktioniert es genau – und wer muss sich eintragen lassen?“
Das Transparenzregister ist ein Unternehmensregister auf Grundlage des Geldwäschegesetzes. Es wurde schon 2017 eingeführt, bisher war es allerdings für die meisten Unternehmen weniger relevant, da die Daten automatisch aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister o.Ä. gezogen wurden und keine gesonderte Meldung notwendig war. Diese Mitteilungsfiktion wurde mit Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes am 01. August 2021 aufgehoben.
Die Zielsetzung des Transparenzregisters ist die Offenlegung von Daten der wirtschaftlich Berechtigten hinter anonymen Rechtseinheiten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und Straftäter aufzuspüren. Verpflichtete des Transparenzregisters wie bspw. Zahlungsdienstleister oder Steuerberater, sind dazu aufgerufen, bei Geschäftspartnern aufmerksam auf Hinweise für Geldwäschefälle zu achten und können dafür Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragen.
Die Einsichtnahme der Daten im Transparenzregister ist jedoch für alle Bürger in eingeschränkter Form möglich, notwendig hierfür ist nur die Registrierung auf dem Portal des Transparenzregisters.
Eintragungspflichtig sind alle in ein Register eingetragenen Rechtseinheiten, insbesondere Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Stiftungen und eingetragene Vereine. Davon ausgenommen sind Einzelunternehmer, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaften, Erbengemeinschaften sowie nicht eingetragene Vereine.
Für eingetragene Vereine gilt weiterhin die Sonderregel, dass die Datenübernahme automatisch aus dem Vereinsregister erfolgt und keine manuelle Eintragung in das Transparenzregister erforderlich ist.
Derzeit besteht eine Übergangsfrist für die Eintragung der Gesellschaften, welche bisher aufgrund der Mitteilungsfiktion befreit waren. Diese Frist ist für Aktiengesellschaften der 31.03.2022, für Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften der 30.06.2022 und für alle weiteren Rechtseinheiten, insbesondere für Personengesellschaften und Stiftungen, der 31.12.2022.
Für Neugründungen gibt es keine Übergangsfrist – hier muss die Eintragung unmittelbar nach der Gründung erfolgen, idealerweise direkt mit der Eintragung in das Handelsregister.
Beim Betreiber des Transparenzregisters entstehen durch die Eintragung selbst keine Kosten, sondern es wird lediglich eine jährliche Gebühr für die Führung des Transparenzregisters erhoben. Diese Gebühr beträgt im Jahr 2022 pro Gesellschaft 22,80 Euro. Gegebenenfalls entstehen noch Kosten für Steuerberater, Rechtsanwälte o.Ä., welche mit der Eintragung beauftragt werden.
Bei Nichteintragung oder falscher Eintragung drohen Bußgelder.
Sie haben Rückfragen an Paul Hairbucher, unseren Experten für das Thema Wirtschaftsprüfung, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.