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B4B-Leserin fragt:
Es geht um eine Erbengemeinschaft für ein Familienunternehmen. Einer der Erben hat sich von seiner Ehefrau scheiden lassen, als das Testament schon in Kraft war. Sie erhebt jetzt Anspruch auf Firmenanteile. Ist ein solcher Anspruch berechtigt? Das Testament war ausdrücklich darauf ausgerichtet, „alles in der Familie“ zu behalten.
Unsere Experten für Erben & Vermögen, Judith Sauer und Heinz Hielscher, antworten:
Ein unmittelbarer Anspruch auf die Firmenanteile des Ehemannes ist nicht gegeben. Maßgeblich ist dabei das Wesen der Erbengemeinschaft – diese ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Dabei steht den beteiligten Miterben das Vermögen lediglich gemeinschaftlich zu. Das bedeutet, dass der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinsam gehört und ein Miterbe alleine über keinen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen kann. Die Erbengemeinschaft besitzt auch keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist als solche nicht rechts- oder parteifähig. Sie löst sich erst mit der Auseinandersetzung oder dem Ausscheiden des vorletzten Miterben auf.
Eheliche Güterstand zwischen den Ehegatten entscheidend
Bis zu dieser Erbauseinandersetzung hat der Ehemann als Miterbe also lediglich einen Anteil an der Erbengemeinschaft und nicht an dem Familienunternehmen unmittelbar. Auch ein mittelbarer Anspruch auf den hälftigen Wert des Anteils des Ehemannes an der Erbengemeinschaft ist in den meisten Fällen nicht gegeben. Entscheidend ist dabei der jeweilige eheliche Güterstand zwischen den Ehegatten.
Das gilt im Fall einer Zugewinngemeinschaft
Waren die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, ist ein solcher Anspruch auf die Firmenanteile lediglich über den Zugewinnausgleichsanspruch im Scheidungsfall denkbar. Dieser Ausgleichsanspruch wird so berechnet, dass das jeweilige Anfangsvermögen dem Endvermögen eines jeden Ehegatten gegenübergestellt wird. Hat danach ein Ehegatte einen geringeren Zugewinn erzielt als der andere Ehegatte, so hat dieser einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte dieser Differenz. Der Hintergrund dieses Ausgleichsanspruches wird darin begründet, dass alles was ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erwirtschaftet hat, auch dem anderen Ehegatten im Scheidungsfall zugutekommt.
Dies passiert im vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall fällt der Miterbenanteil des Ehemannes allerdings schon in sein Anfangsvermögen, mit der Folge, dass dieses geerbte Vermögen während der Ehe nicht ausgleichspflichtig ist. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, solche Vermögensbestandteile einer familienrechtlichen Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, sondern einem Ehegatten aufgrund persönlicher Beziehungen zu dem Verstorbenen zufließen, an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat.
Waren die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung verheiratet, so werden die Vermögensbereiche beider Ehegatten strikt voneinander getrennt und besteht kein Anspruch auf den hälftigen Wert des Miterbenanteils.
Guterstand: Ehegatten werden als Einheit betrachtet
Etwas Anderes könnte sich nur beim Güterstand der Gütergemeinschaft ergeben. Die Ehegatten werden bei diesem Güterstand vermögensrechtlich als Einheit betrachtet. Mit einer Gütergemeinschaft verschmelzen die bis dahin jedem einzelnen Ehegatten zugeordneten Vermögensmassen zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Im Fall der Scheidung ist diese Gütergemeinschaft auseinanderzusetzen. Für die Frage, ob die Ehefrau Ansprüche aus diesem Miterbenanteil herleiten kann, kommt es darauf an, ob dieser Miterbenanteil als Gesamtgut, Sondergut oder Vorbehaltsgut ausgestaltet ist.
So kann ein Erb-Streit verhindert werden
Im Ergebnis steht der Ehefrau also in den meisten Fällen kein Anspruch zu. Um Streit zwischen den bedachten Miterben innerhalb von Familienunternehmen zu vermeiden, sind allerdings entsprechende klare Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsverträgen und gleichlautende testamentarische Anordnungen unerlässlich. Um zu verhindern, dass die Erben oder sogar die Ehegatten der Erben über die Führung des Unternehmens in Streit geraten und im schlimmsten Fall das ganze Lebenswerk des verstorbenen Unternehmers zusammenfällt, ist eine frühzeitige und abgestimmte Unternehmensnachfolge in jedem Fall dringend empfehlenswert.
Sie haben Rückfragen an Judith Sauer und Heinz Hielscher oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie hier direkt Kontakt auf.