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„Wie kann ich als Unternehmer mein privates Vermögen, zum Beispiel mein Haus, vor dem Zugriff von Gläubigern schützen, wenn mein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten oder gar in die Insolvenz gerät?“
Unternehmerisches Handeln ist naturgemäß mit Risiken behaftet. Diese können dazu führen, dass privates Vermögen zur Haftung für die Gläubiger herangezogen werden muss. Um dies zu vermeiden, bietet sich natürlich zunächst an, Gesellschaftsformen zu wählen, mit denen eine Haftung des Privatvermögens für Ansprüche von außenstehenden Gläubigern vermieden wird (z. B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG). Es sind jedoch auch Haftungskonstellationen denkbar, in denen die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung nicht wirkt. Das ist etwa dann der Fall, wenn handelnde Organe (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) im Rahmen ihrer gefahrgeneigten Tätigkeit eine Pflichtverletzung begehen und somit der unmittelbaren persönlichen und unbeschränkte Haftung ausgesetzt sind, etwa im Falle der Insolvenzhaftung oder im Rahmen der Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft.
Hier wird der Wunsch nach dem Schutz des privaten Vermögens laut. Durch welche Gestaltungen können etwa private Vermögensgegenstände wie z. B. private Immobilien wirksam dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden? Dabei ist zu berücksichtigen, dass jegliche Vermögensverschiebungen, die gerade dem Zweck dienen sollen, den Zugriff durch die Gläubiger zu vereiteln, unter gewissen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung oder Insolvenzanfechtung unterliegen. Zu warnen ist insofern insbesondere davor, der Neigung zur Verfälschung von Tatsachen, der Verheimlichung von Vermögenswerten oder der Vermögensverschiebung kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verfallen. Ein solches Vorgehen kann durch Anfechtungsrechte vereitelt werden und zieht in der Regel auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Das oberste Prinzip der Asset Protection ist die Trennung des Vermögens von der haftungsgefährdeten Person durch Übertragungen auf Vertrauenspersonen, die diesem Haftungsrisiko nicht ausgesetzt sind. Üblicherweise sind die Zielpersonen der Vermögensübertragung Ehegatten oder die gemeinsamen Kinder. So kann etwa das Familienwohnheim, in dem die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat, völlig schenkungsteuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden und dem Zugriff der Gläubiger (nach Ablauf einer 4-jährigen Anfechtungsfrist) entzogen werden. Auch der Erwerb von Vermögen durch den weniger haftungsgefährdeten Ehegatten unter Gewährung von Nutzungsrechten (auch) zugunsten des haftungsgefährdeten Ehegatten ist unter dem Gesichtspunkt vorbeugender Asset Protection zu empfehlen.
Wichtigster Grundsatz ist: Je früher eine Vermögensübertragung erfolgt und je weiter diese von einem unmittelbaren Haftungsrisiko der übertragenden Person entfernt ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Übertragung durch Gläubiger nicht angefochten werden kann. Werden beispielsweise Wirtschaftsgüter dem Ehegatten geschenkt, erlischt das Anfechtungsrecht erst nach Ablauf von vier Jahren. Wird hingegen das Wirtschaftsgut nicht geschenkt, sondern erhält der schenkende Ehegatte dafür eine Gegenleistung, verkürzt sich die Frist gegebenenfalls auf zwei Jahre. Um dies zu erreichen, können somit vertragliche Gestaltungen gewählt werden, die eine Entgeltlichkeit der Vermögensübertragung vorsehen. So scheidet zwar die Führung des Haushalts sowie die Kindererziehung als Gegenleistung aus. Ebenso wenig ausreichend ist die Beschränkung eines künftigen Zugewinnausgleichsanspruches, wenn dieser mangels Scheidung der Ehe noch nicht entstanden ist. Auch ein Vorbehaltsnießbrauch oder ein dingliches Wohnrecht zugunsten des Schenkenden stellen keine Entgeltlichkeit dar. Eine solche kann jedoch dann gegeben sein, wenn das übertragene Grundstück stark belastet ist oder vereinbart wird, dass die Übertragung eines Grundstücks als nachträgliche Vergütung für die Mitarbeit des Ehegatten im Familienbetrieb erfolgen soll. Ebenso können Gesichtspunkte der Alterssicherung als Gegenleistung vereinbart werden, dies aber auch nur dann, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes stehen.
Doch auch diese Form der Asset Protection hat zwei Seiten. So sind Störungsfälle denkbar, in denen der Verbleib von Vermögen beim Ehegatten nicht gewünscht wird. Sollte die Ehe nämlich scheitern, stellt sich die Frage, was mit dem Vermögen sodann geschieht, insbesondere dann, wenn das Haftungsrisiko gar nicht eingetreten ist. Für diesen Fall lassen sich Rückforderungsrechte vereinbaren, welche durch eine Rückauflassungsvormerkung etwa im Grundbuch eines Grundstücks gesichert werden können. Auch wenn z. B. ein Wohnungsrecht keine Gegenleistung für eine Übertragung der Immobilie darstellt, bietet sich es gleichwohl an, ein lebenslang dingliches Wohnungsrecht als alternative Sicherungsmöglichkeit anstelle von Rückforderungsrechten vertraglich zu vereinbaren und dinglich im Grundbuch sichern zu lassen. Ein dingliches Wohnungsrecht ist insolvenzfest und nicht pfändbar.
Fazit: Privates Immobilienvermögen kann durch rechtzeitige und umsichtige vertragliche Gestaltung dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden.
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