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Schuleingangsuntersuchung für Kinder in Neu-Ulm
Landratsamt Neu-Ulm

Schuleingangsuntersuchung für Kinder in Neu-Ulm

Vorschulkinder müssen zur ärztlichen Untersuchung. Foto: flown / pixelio.de
Vorschulkinder müssen zur ärztlichen Untersuchung. Foto: flown / pixelio.de

Öffentlicher Gesundheitsdienst Neu-Ulm kommt ab November 2013 in die Kindergärten. Eine gesundheitliche Untersuchung der Vorschulkinder ist für den Schuleintritt notwendig.

Bei der diesjährigen Schuleingangsuntersuchung der Vorschulkinder untersucht der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) am Landratsamt Neu-Ulm ab November 2013 alle Kinder, die zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 30. September 2008 geboren sind. Diese Kinder werden in den Kindergärten hinsichtlich ihrer sprachlichen und motorischen Entwicklung getestet und erhalten einen Seh- und Hörtest. Durch dieses so genannte Schuleingangs-screening wird sichergestellt, dass das Kind von Anfang an dem späteren Schulunterricht optimal folgen kann. Außerdem werden die Länge und das Gewicht aus dem Vorsorgeheft der Früherkennungsuntersuchung U 9 übernommen. Falls das Kind keine U 9 hat, folgt noch eine schulärztliche (körperliche) Untersuchung zu einem späteren Termin.

Einschulden oder zurückstellen? Entscheidungshilfe wird Eltern angeboten

Manchmal sind sich Eltern nicht sicher, ob sie ihr Kind einschulen lassen sollen, besonders wenn es zu den Jüngeren seines Jahrgangs gehört. Manche Kinder wären zum aktuellen Zeitpunkt im normalen Schulalltag überfordert. Für diese Eltern sind die Informationen aus den Untersuchungsergebnissen eine wertvolle Entscheidungshilfe.

Vorsorgeuntersuchungen rechtzeitig wahrnehmen

Eltern, deren Kinder im Schuljahr 2014/15 eingeschult werden, rät ÖGD-Leiter Dr. Martin Küfer: „Denken Sie rechtzeitig daran, die Früherkennungsuntersuchung U 9 durchführen zu lassen – und zwar, wenn Ihr Kind zwischen 60 und 64 Monate alt ist, also mit fünf Jahren, spätestens mit fünf Jahren und vier Monaten.“ Nimmt ein Kind nicht an der U 9 beim Kinder- oder Hausarzt und nicht an einer schulärztlichen Untersuchung teil, so ist der Öffentliche Gesundheitsdienst nach Artikel 14 GDVG (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz) gesetzlich verpflichtet, das Jugendamt zu informieren.

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