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Unternehmen, die Umsatzsteuer-Beträge im Ausland verausgabt haben, könne noch bis Ende März einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Die Frist wurde Ausnahmsweise verlängert.

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen können sich im Ausland verausgabte Umsatzsteuer-Beträge unter bestimmten Voraussetzungen von den dortigen Finanzbehörden erstatten lassen. Die IHK Ulm weist darauf hin, dass für das Vergütungsverfahren innerhalb der EU grundsätzlich eine Ausschlussfrist von 9 Monaten gilt, die nicht verlängert werden kann. Für Vergütungsansprüche des Jahres 2009 hätte der Antrag spätestens bis zum 30. September 2010 gestellt werden müssen – ausnahmsweise wurde die Frist allerdings bis 31. März 2011 verlängert.

Einmalige Verlängerung aufgrund von Anlaufschwierigkeiten

Seit Beginn des vergangenen Jahres gilt für Erstattungs-Anträge innerhalb der EU ein rein elektronisches Verfahren. Die Umstellung vom Papier- zum elektronischen Verfahren hat bei vielen Unternehmen zu gravierenden Problemen bei der Antragstellung geführt. Da es sich dabei aus Sicht der EU-Kommission um ‚Anlaufschwierigkeiten’ handelte, ist die Antragsfrist für Erstattungsbeträge aus dem Jahr 2009 einmalig um ein halbes Jahr verlängert worden.

Ausnahme gilt nur für das Jahr 2009

Praxishinweis der IHK Ulm: Für Vergütungsbeträge aus dem Jahr 2009 muss bis spätestens 31. März 2011 beim Bundeszentralamt für Steuern ein entsprechender Antrag gestellt werden. Vorsteuerbeträge späterer Jahre müssen innerhalb der regulären Ausschlussfrist von 9 Monaten beantragt werden, d. h. Beiträge aus 2010 sind spätestens bis zum 30. September 2011 geltend zu machen.

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