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Stadtwerk am See gewinnt Prozess gegen eprimo
Wettbewerber beendet Telefonakquise

Stadtwerk am See gewinnt Prozess gegen eprimo

Ulrich Längle, Vertriebschef beim Stadtwerk am See. Foto: Stadtwerk am See
Ulrich Längle, Vertriebschef beim Stadtwerk am See. Foto: Stadtwerk am See

Bereits im vergangenen Jahr klagte das Stadtwerk am See gegen die unerlaubte Telefonwerbung des Wettbewerbers eprimo. Das Landgericht Ravensburg gab dem Stadtwerk recht. Nun gibt eprimo bekannt, künftig auf Telefonakquise verzichten zu wollen.

Das Landgericht Ravensburg hat dem Stadtwerk am See Schadensersatz und Auskunftsanspruch zugesprochen. Grund dafür ist, so das Gericht, dass Eprimo unberechtigt Kunden des Stadtwerks angerufen und zu Verträgen überredet hat.

Weiterhin Vorsicht bei ungebetener Telefonakquise geboten

„Der Rückzug zeigt, dass das konsequente Vorgehen des Stadtwerks richtig war“, ist Ulrich Längle, Vertriebschef beim Stadtwerk am See, überzeugt. „Insbesondere für unsere Kunden freut es uns, dass dieser besonders unangenehme Werber nun die dreiste Anrufmasche beendet.“ Dennoch rät Länge weiterhin zur Vorsicht bei Telefonwerbern. „Wir können hier keine Entwarnung geben – es gibt leider weiter genug schwarze Schafe“, so Längle.

Stadtwerk am See reicht Klage gegen Energiediscounter ein

Bereits im letzten Sommer hat das Stadtwerk eine Unterlassungs-Verfügung gegen eprimo erwirkt. Denn der bundesweit agierende Discounter für Strom und Gas wollte unter falschen Angaben Kunden des Stadtwerks abwerben, so das Stadtwerk am See. Doch laut dem Stadtwerk am See habe eprimo die Unterlassungs-Verfügung nicht abschließend anerkannt. Im Oktober reichte das Stadtwerk schließlich Klage vor dem Landgericht Ravensburg ein.

Das Gerichtsurteil

Jetzt wurde dem Stadtwerk weitestgehend recht gegeben. „Ich war da sehr guter Dinge und fühle mich nun durch das Urteil bestätigt“, freut sich Ulrich Längle, Vertriebsleiter des Stadtwerks am See. Laut dem Urteil darf eprimo in Zukunft keine Verbraucher im Versorgungsgebiet des Stadtwerks am See anrufen oder anrufen lassen, sofern keine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Außerdem darf der Energiediscounter nicht den eigentlichen geschäftlichen Zweck seines Anrufs verschleiern. Der Anrufende muss gleich zu Beginn eines Telefonats die Identität des Unternehmens offenlegen und klarstellen, mit welchem Zweck er anruft. Darüber hinaus wird eprimo untersagt, einem Verbraucher Vertragsunterlagen zuzuschicken, obwohl dieser keinen entsprechenden Auftrag erteilt hat.

250.000 Euro Ordnungsgeld im Fall einer Zuwiderhandlung

Sollte eprimo gegen die Regelungen verstoßen, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Das Unternehmen muss dem Stadtwerk außerdem jeglichen Schaden ersetzen, der durch die bisherigen Anrufe entstanden ist. „Wir wollen uns, und vor allem unsere Kunden schützen. Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, die Lage bei telefonisch geschlossenen Verträgen zu verbessern“, betont Längle.

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