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In der Stadt Kaufbeuren hat die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Damit geltenvor Ort ab dem 21.05.2021 diejenigen Regelungen, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren erfolgt.
Nächtliche Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen
Die Nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben und auch für Kontaktbeschränkungen gilt: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Das gilt für Sport, Schulen und Tagesbetreuungsangebote
Erlaubt ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der vorgenannten Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. An Schulen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Am Freitag, den 21.05.2021 verbleibt es bei der bisher geltenden Regelung. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist möglich, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt.
Diese Regeln gelten bei außerschulischer Bildung
Für außerschulische Bildung und Musikschulen gilt: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und Angebote der Erwachsenenbildung sind wieder in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Instrumental- und Gesangsunterricht darf als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: ein Mindestabstand von 2 Metern kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden und für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt. Außerdem muss der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
Neue Regeln für Gastronomie und Kulturstätten
Die Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken nach 22:00 Uhr ist wieder erlaubt. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen jedoch nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen: die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 Meter zuverlässig gewahrt wird; für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht; der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Autokinos dürfen unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden: Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2- Maskenpflicht. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
Das gilt für Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist weiterhin untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe fallen ebenfalls nicht unter das Öffnungsverbot.