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Weitere Öffnungen in Bayerisch-Schwaben ab 1. März
Corona-Lockerungen

Weitere Öffnungen in Bayerisch-Schwaben ab 1. März

Symbolbild. Auch in Augsburg dürfen ab dem 01. März wieder mehr Geschäfte öffnen. Foto: B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN
Symbolbild. Auch in Augsburg dürfen ab dem 01. März wieder mehr Geschäfte öffnen. Foto: B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN

Zum 1. März starten die ersten Corona-Lockerungen. Dadurch dürfen diverse Geschäfte und Einrichtungen in Bayerisch-Schwaben wieder öffnen. Jedoch mit Einschränkungen.

Hat der zweite Lockdown bald ein Ende? Zum Teil Ja. Denn der Ministerrat hat auf seiner aktuellen Sitzung die ersten Lockerungen beschlossen – auch für Bayerisch-Schwaben. Öffnungen gelten demnach ab dem 01. März für diverse Einkaufsläden, aber auch Dienstleister. Ebenso gibt es Neuerungen bei Musikschulen.

Lockerungen für diese Dienstleistungen

Schon länger in Diskussion und nun beschlossen ist die Öffnung von Friseurläden. Dazu kommt außerdem die Öffnung von weiteren, so genannten körpernahen Dienstleistungsgewerben, Einrichtungen. Dazu gehören, neben den Friseursalons, Einrichtungen für Fußpflege, Maniküre und Gesichtspflege. Während den Anwendungen gelten dabei die bekannten Hygienevorschriften, inklusive der Maskenpflicht. Ausnahmen gelten lediglich dann, soweit die Art der Dienstleistung die Maskenpflicht nicht zulässt, etwa bei der Gesichtspflege.

Diese Regeln gelten für Einkaufsläden

Ebenfalls ab dem 01. März sind die Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte in Bayerisch-Schwaben wieder geöffnet. Hier gelten jedoch – die ebenfalls schon aus anderen Geschäften bekannten – Zutrittsbeschränkungen. Das bedeutet ein Kunden je 10 Quadratmeter für ist für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zugelassen. Darüber hinaus sind es pro Kunden je 20 Quadratmeter.

Diese Maßnahmen müssen bei Musikschulen beachtet werden

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, wird ab dem 1. März in Musikschulen Einzelunterricht wieder ermöglicht. Diese neue Regelung gilt auch für Bayerisch-Schwaben. Dabei ist der Mindestabstand zu wahren und – soweit das für das betreffende Musikinstrument möglich ist – von Schülern und vom Personal Maske zu tragen. Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 jedoch erneut überschreiten, sind sie nach geltendem Recht verpflichtet, die neue Inzidenz „unverzüglich“ bekannt zu machen. Das bedeutet in der Praxis, dass diese Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat. Ab dem auf den Karenztag folgenden Tag findet dann dort nur noch Distanzunterricht statt und sind die Kitas geschlossen.

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