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Was bedeuten die Corona-Beschlüsse für Bayerisch-Schwaben?
Einschätzung

Was bedeuten die Corona-Beschlüsse für Bayerisch-Schwaben?

Dr. Marc Lucassen, Hauptgeschäftsführer der IHK Schwaben.
Dr. Marc Lucassen, Hauptgeschäftsführer der IHK Schwaben. Foto: IHK Schwaben

Der Freistaat Bayern hat am heutigen Dienstag ein neues Maßnahmenpaket vorgestellt. Wie sich dieses für Bayerisch-Schwaben und seine Wirtschaft auswirkt.

Vieles hat sich zu den bereits geltenden Einschränkungen nach der Sitzung des Ministerrates nicht verändert. Doch insbesondere in Bezug auf die Isolation von positiv getesteten Personen, greifen nun neue Regelungen. Überrascht hat das Kabinett mit ihrem Beschuss in Bezug auf die Gastronomie. Dort soll weiterhin lediglich die 2G-Regel angewendet werden. Somit bleibt die Branche von zusätzlichen Testnachweisen befreit. Außerdem wurden die Beschränkungen bis zum 9. Februar verlängert.

Vorbeugende Beschlüsse für die Wirtschaft

Dr. Marc Lucassen, Hauptgeschäftsführer der IHK Schwaben, begrüßt die heute verkündeten Änderungen für Bayerisch-Schwaben: „Die Verlängerung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bedeutet für die bayerisch-schwäbische Wirtschaft keine Verschärfung der Corona-Bestimmungen. Damit bleibt für die Gastronomie die 2G-Regel bestehen. Positiv ist die Verkürzung der Isolations- und Quarantäne-Zeiten von Kontaktpersonen zu bewerten. Denn die deutlich steigende Zahl der Omikron-Infizierten lässt erwarten, dass viele Unternehmen aus Produktion, Handel und Dienstleistungen vor einem Personalengpass stehen werden.“

Wunsch nach mehr Unterstützung

Er wertet die Maßnahmen zwar als wichtiges Änderungspaket, macht sich gleichzeitig für weitere Hilfen für bayerische-schwäbische Unternehmen stark: „Die neuen Regelungen reduzieren Ausfallzeiten. In Summe sorgt dies für die notwendige Planungssicherheit. In anderen Bereichen steht diese noch aus: So sollte beispielsweise die Antragsberechtigung zur Überbrückungshilfe IV für Betriebe bei vorübergehender freiwilliger Schließung über den Januar hinaus verlängert werden, wenn eine Öffnung aufgrund der coronabedingten Zugangsbeschränkungen unwirtschaftlich wäre.“

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