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Stadt bekommt Recht: Augsburger „Spätis“ müssen um 20 Uhr schließen
Ordnung

Stadt bekommt Recht: Augsburger „Spätis“ müssen um 20 Uhr schließen

Die Auffassung des Augsburger Ordnungsamts: Ein Kiosk mit Internetcafé kann in derzeitiger Form nicht als Gaststättenbetrieb angesehen werden. Foto: Hallo Augsburg / Lena Jaumann
Die Auffassung des Augsburger Ordnungsamts: Ein Kiosk mit Internetcafé kann in derzeitiger Form nicht als Gaststättenbetrieb angesehen werden. Foto: Hallo Augsburg / Lena Jaumann

Laut dem Bundesladenschutzgesetz müssen Verkaufsstellen in Bayern ab 20 Uhr geschlossen werden. Kioske mit Internetcafé dürfen jedoch bis 24 Uhr geöffnet haben. So sehen die aktuellen Entwicklungen bezüglich sogenannter „Spätis“ in Augsburg aus.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung der Stadt Augsburg zu den Öffnungszeiten von den sogenannten „Spätis“ bestätigt. Die Beschwerde des Augsburger Kioskbetreibers mit Internetcafé wurde folglich zurückgewiesen.

Der Grund für die Zurückweisung der Beschwerde

Wegen zahlreicher Beschwerden von Anwohnern und Gewerbetreibenden führt das Ordnungsamt der Stadt Augsburg seit Ende letzten Jahres verstärkt Kontrollen bei diesen Kiosken durch. Der Gerichtsbeschluss bestätigt die Auffassung des städtischen Ordnungsamts, dass der Kiosk mit Internetcafé in seiner derzeitigen Form nicht als Gaststättenbetrieb angesehen werden kann.

Das sagt der Ordnungsreferent Frank Pintsch

„Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt, dass die Stadt Augsburg die aktuelle Rechtslage des Bundesladenschlussgesetzes korrekt umsetzt. Gleichbehandlung ist für uns als Verwaltung ein zentraler Handlungsgrundsatz. Wir haben daher bereits in der Vergangenheit auf Voraussetzungen für Öffnungszeiten außerhalb der gesetzlich geltenden Ladenschlusszeiten verwiesen und mögliche Wege aufgezeigt. Dazu zählen zum Beispiel eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung als Gaststätte und ein tatsächlich überwiegender Gaststättenbetrieb. Dieser muss bei einer lebensnahen Betrachtung tatsächlich auch ein gaststättenrechtlicher Betrieb sein und darf nicht nur zum Schein betrieben werden“, erklärt Ordnungsreferent Frank Pintsch. 

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