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von Sandra Hinzmann, Online-Redaktion
Laut der SPD sollte das Sozialticket einkommensschwachen Bürgern ermöglichen, trotz ihrer eingeschränkten finanziellen Mittel, ebenso mobil zu sein, wie vermögendere Bürger. Sie können seit dem 1. Juli 2014 das Sozialticket beantragen, mit dem sie vergünstigt Fahrkarten bei der AVV erwerben können. Doch auch heir gibt es Einschränkungen. Nicht alle Sozialhilfeempfänger erhalten ein solches Sozialticket. Nach einer Klage verschiedener Hartz IV-Empfänger hat das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden, dass eine solche Einschränkung rechtswidrig sei. Die Ablehnung einer bestimmten Gruppe von Sozialhilfeempfängern sei laut Gericht nicht zulässig. Nun muss die Stadt erneut über das Sozialticket diskutieren. Wie die Stadt mit der Ungleichbehandlung entscheidet, bleibt bislang offen. Unter Umstände könnte das Sozialticket auch wieder abgeschafft werden.
Einschränkung des Sozialtickets sollte Erfahrungswerte sammeln
Für die Stadt Augsburg kommt das Urteil überraschend, ist das Sozialticket doch eine freiwillige Leistung, die den Bürgern zu Gute kommt. „Das Urteil ist für die Stadt Augsburg schwierig zu handhaben, da sie den Umfang ihrer freiwilligen Leistungen auch planen können muss. Die Einführung des Sozialtickets nur für einen Teil der Hilfeempfänger (SGB XII, Wohngeldberechtigte und Asylbewerberleistungsempfänger) war vom Stadtrat so gewollt, um erstmals Erfahrungen sammeln zu können. Nun werden wir uns schon vorzeitig mit einer möglichen Ausweitung des Sozialtickets befassen müssen. In jedem Fall werden wir die Urteilsbegründung erst noch abwarten und rechtlich bewerten, ehe wir dem Stadtrat weitere Vorschläge unterbreiten“, erklärt Dr. Stefan Kiefer, Dritter Bürgermeister und Sozialreferent der Stadt Augsburg.
Ausweitung war bereits geplant
Bislang war geplant, dass nach einer Prüfphase des Sozialtickets Bilanz gezogen und dann im Stadtrat über eine mögliche Ausweitung vor dem Hintergrund der finanziellen Auswirkungen des Sozialtickets entschieden wird. Auch die konkrete Abwicklung eines Sozialtickets für SGB II-Leistungsempfänger ist noch zu klären, weil deren Leistung nicht durch die Stadt Augsburg selbst, sondern vom Jobcenter gewährt werden. Die Behandlung dieses Themas wird nun auch unter dem Aspekt des erwartenden Urteils geschehen müssen.
Stadtrat muss für Ausweitung mehr Geld genehmigen
Außerdem wird im Augsburger Verkehrsverbund (AVV) derzeit geprüft, in wie weit im Verbundgebiet ein Sozialticket angeboten werden kann. Im Zuge der bevorstehenden Tarifreform im AVV ist dies einer der ersten Punkte, der geklärt werden soll. „Ich persönlich bin gerne bereit, das Sozialticket auf Empfänger von SGB II-Leistungen (Hartz IV) auszudehnen, jedoch muss die Stadt dafür auch weitergehende Finanzmittel bereitstellen als dies bislang der Fall war“, so Dr. Kiefer abschließend. „Dies zu entscheiden ist Sache des Stadtrats“.