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Anita Christl, Rechtsexpertin der IHK Schwaben, erklärt: „Für pflegende Angehörige, die noch im Berufsleben stehen, ist dies eine große Herausforderung. Es gibt für pflegende, berufstätige Angehörige dennoch Möglichkeiten, Beruf und Pflege miteinander zu vereinbaren.“
Unterstützung in kurzfristigen Situationen
Bei einem plötzlich auftretenden Pflegefall eines nahen Angehörigen hat der Arbeitnehmer einen Pflegefreistellungsanspruch von bis zu 10 Tagen. Dieser Anspruch gilt gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Nachdem der Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, gibt es eine Lohnersatzleistung – das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld.
Pflegezeit für bis zu sechs Monate
Arbeitnehmer haben zudem einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Dies gilt, wenn sie einen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe I Zuhause zu pflegen. Dieser Anspruch ist eingeschränkt auf Betriebe mit weniger als weniger 15 Beschäftigten. Zusätzlich bietet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in diesem Fall die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehn zu beantragen. So können auftretende Einkommensverluste aufgefangen werden.
Familienpflegezeit: teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate
Im Rahmen der Familienpflegezeit hat ein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Dies ist möglich, wenn der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung betreut. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht für Beschäftigte in Betrieben mit weniger als 25 Beschäftigten. Auch in diesem Fall kann über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehn beantragt werden, um die Einkommensverluste aufzufangen.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Unterstützung erfährt der Arbeitnehmer zudem, wenn es um die Begleitung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase geht. Dies ist unabhängig davon, ob dieser in häuslicher Umgebung gepflegt wird oder beispielsweise in einem Hospiz untergebracht ist. Zu diesem Zweck kann eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit genommen werden.