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Neues Gesetz: Diese Konsequenzen drohen bei einer Kassenprüfung
Ott & Partner Augsburg

Neues Gesetz: Diese Konsequenzen drohen bei einer Kassenprüfung

Markus Wassermann, Markus Prophet (HWK Schwaben) und Ralph Angele. Foto: Isabell Walter/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN
Markus Wassermann, Markus Prophet (HWK Schwaben) und Ralph Angele. Foto: Isabell Walter/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN

Seit dem 1. Januar 2018 dürfen Kassen in Betrieben ohne vorherige Anmeldung geprüft werden. Ist das Unternehmen darauf nicht vorbereitet, können erhebliche Steuernachzahlungen drohen. Was das für die Betriebe bedeutet, erklärte die Augsburger Kanzlei Ott & Partner rund 250 Unternehmern.

Vom Gesetz sind alle Betriebe mit offenen Ladenkassen, elektronischen Registrierkassen, oder computergestützten Kassen-Systemen betroffen. Damit gelten die Regelungen auch für kleine und mittlere Handwerksbetriebe. „Der Amtsträger kommt ohne Anmeldung in Ihr Ladengeschäft und prüft Ihre Kasse. Es ist wichtig, dass Sie dafür gewappnet sind“, schärfte Markus Wassermann, Steuerberater und Partner der Augsburger Kanzlei Ott & Partner, den Teilnehmern des Vortrags in den Räumen der Handwerkskammer für Schwaben ein. Entscheidend sei es daher, die Kasse korrekt zu führen und alle notwendigen Unterlagen griffbereit zu haben.

Testkäufe ohne Ausweispflicht

Bislang galt, dass Betriebsprüfer vor der Prüfung der Kasse einen offiziellen Termin im Betrieb oder beim Steuerberater vereinbaren mussten. Nun wurde zum Jahresanfang 2018 eingeführt, dass das ohne Ankündigung möglich ist. Seither darf der Amtsträger sowohl die Führung der Kasse beobachten als auch Testkäufe durchführen – ohne sich auszuweisen. Sollte er die Kassendaten oder sonstige Unterlagen prüfen wollen, muss er sich allerdings als Amtsträger zu erkennen geben.

Überprüfung der Belege mehrere Wochen nach dem Testkauf

„Der Amtsträger darf zu den regulären Öffnungszeiten in Ihren Laden kommen und die Kasse beobachten oder Testeinkäufe durchführen. Das darf er, ohne sich auszuweisen. Er kann beispielsweise drei Wochen später wiederkommen und überprüfen, ob der Kauf ordnungsgemäß erfasst wurde und die Belege beziehungsweise Daten vorliegen. Dafür muss er sich dann jedoch ausweisen. Insgesamt sind Betriebe verpflichtet, Kassenbelege zehn Jahre aufzubewahren. Das gilt auch für erfasste Einzeldaten in elektronischen Kassen.“, erklärte Ralph Angele, Steuerassistent bei Ott & Partner. Das Gesetz wurde eingeführt, da sich sowohl offene Ladenkassen als auch Registrierkassen manipulieren und so Steuern hinterziehen lassen.

Diese Konsequenzen drohen

Stellt der Amtsträger bei seiner Prüfung Ungereimtheiten fest, kann die Kassenprüfung direkt in eine große Betriebsprüfung übergehen. Außerdem kann sich der Betriebsinhaber nicht mehr strafbefreiend selbst anzeigen, sobald der Amtsträger sein Geschäft betritt. Ab dem 1. Januar 2020 gelten außerdem neue Bußgeldbestände. Wird die Kasse also nicht korrekt geführt, kann das für den Unternehmer unter Umständen teuer werden.

„Klar ist, es sind noch viele Fragestellungen offen. So ist beispielsweise nicht geklärt, wer für den Schaden aufkommt, wenn der Amtsträger bei einer Testbuchung die Kasse beschädigt. Solche und weitere Unklarheiten werden hoffentlich schon bald ausgeräumt“, so Angele. Im Falle einer Kassennachschau raten Wassermann und Angele unisono, umgehend den Steuerberater zu informieren.

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