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In Augsburg gelten neue Corona-Maßnahmen
Sport, Maskenpflicht und Alkoholkonsum

In Augsburg gelten neue Corona-Maßnahmen

Symbolbild. Das Augsburger Rathaus. Foto: B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN
Symbolbild. Das Augsburger Rathaus. Foto: B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN

In Augsburg gelten ab Mittwoch neue Corona-Regeln. Das betrifft den Breiten- und Profisport, die Maskenpflicht an öffentlichen Plätzen und das Alkoholkonsumverbot.

Am vergangenen Wochenende hatte die Bayerische Staatsregierung mehrfach die geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen geändert. Die Stadt Augsburg hatte bereits eine Woche vorher ähnliche Maßnahmen erlassen. Ein Großteil der Augsburger Maßnahmen wurde durch die Staatsregierung bestätigt. Beispielsweise die Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen oder das Verbot alkoholische Getränke zu konsumieren oder zu verkaufen.

Mit der aktualisierten Verordnung muss die Stadt Augsburg aber auch einige Maßnahmen anpassen. Diese Änderungen hat die Stadt Augsburg in einer neuen Allgemeinverfügung verkündet, die zum 21. Oktober 2020, 0:00 Uhr, erlassen wird.

Sport

Zuschauerinnen und Zuschauer sind dann wieder im Breitensport zugelassen. Sie müssen allerdings eine Mund- und Nasenbedeckung tragen. Im bundesweiten Profisport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht mehr generell verboten. "Vielmehr wird nun vor in Augsburg stattfindenden Spielen im Einzelfall geprüft, ob Zuschauerinnen und Zuschauer aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erlaubt sind oder nicht. Die Stadt Augsburg behält sich hier vor, auf Grundlage der Pandemielage verantwortlich zu entscheiden“, so Reiner Erben, Referent für Nachhaltigkeit, Umwelt, Klima und Gesundheit.

Maskenpflicht und Alkoholkonsum 

Weiterhin wurden die Bereiche definiert, in denen die Maskenpflicht gilt und das Alkoholkonsumverbot. Auch auf der Lechhauser Kirchweih gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Besuch von Senioren und Pflegeheimen 

Unverändert gilt für Besuche in Senioren- und Pflegeheimen ebenfalls die Beschränkung auf eine Angehörigen bzw. einen Angehörigen pro Bewohnerin und Bewohner pro Tag.

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