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Eva Schönmetzler, Fachberaterin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben stellt klar: „Im stationären Einzelhandel gibt es kein generelles Recht auf Umtausch, wenn die Ware einwandfrei ist. Beim bloßen Nichtgefallen ist der Händler gesetzlich nicht verpflichtet die Ware zurückzunehmen.“
Eine Ausnahme stellt das 14-tägige Widerrufsrecht beim Onlineshopping oder bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen dar, zum Beispiel vor einem Ladengeschäft oder in der Fußgängerzone. „Hier kann man die Ware in der Regel einfach zurückgeben“, erklärt die Fachberaterin.
Allerdings sind die meisten Händler daran interessiert, zufriedene Kunden zu gewinnen und gewähren freiwillige Sonderrechte der Warenrückgabe. Da dies freiwillig erfolgt, besteht kein Anspruch auf Barauszahlung des Kaufpreises. Der Händler kann entscheiden, ob er einen Gutschein ausstellt, den Kaufpreis auszahlt oder eine andere Ware ausgesucht werden darf.
Fachberaterin Schönmetzler rät: „Am besten bringt man die Ware unbenutzt und nicht geöffnet in der Originalverpackung mit Etikett zurück, da dem Händler der Wiederverkauf der Ware möglich sein muss.“ Etwas anderes gilt bei mangelhafter Ware. Hier stehen dem Käufer grundsätzlich zwei Jahre ab Kauf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.