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Vor allem für Jugendliche ist es in den Sommermonaten eine attraktive Methode, sich mit einem Ferienjob Geld dazu zu verdienen. Arbeitgeber können ebenfalls davon profitieren, da die Ferienarbeitenden zum Teil den Urlaub der Stammbelegschaft überbrücken können. „Bei der Beschäftigung von Schulkindern muss der Arbeitgeber einige arbeitsrechtliche Be-sonderheiten beachten“, erklärt Hanna Schmid, Rechtsberaterin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Besonders wichtig sei es laut ihr, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause eingehalten wird.
Ob und wie lange Jugendliche arbeiten dürfen, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Wegen des Verbots von Kinderarbeit ist eine Beschäftigung von Kindern bis einschließlich 12 Jahre nicht erlaubt. Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahre dürfen hingegen bis zu zwei Stunden täglich, leichte Arbeiten erfüllen, jedoch nur, sofern die Eltern zugestimmt haben. Die Ausübung der Tätigkeit darf dabei nur im Zeitraum von 8 Uhr morgens bis spätestens 18 Uhr abends erfolgen, da abweichend von diesen Zeiten ein Beschäftigungsverbot für diese Altersgruppe gesetzlich geregelt ist.
Den klassischen Ferienjob dürfen erst Heranwachsende ab 15 Jahren ausüben. Für sie ist es möglich, einmal im Jahr vier Wochen mit nicht mehr als acht Stunden täg-lich und 40 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Neben der Erlaubnis der Eltern sind auch für diese Altersgruppe spezielle Arbeitszeitregelungen vorgesehen, weshalb die Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, an maximal fünf Tagen pro Woche, erfolgen muss.
In den Ferien arbeitende Schulkinder haben einen Anspruch auf eine ihrer Leistung entsprechende Bezahlung. Für Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Ausbildung haben, darf der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden. Damit greifen die Vorgaben des Mindestlohns erst dann für Heranwachsende, wenn sie 18 Jahre und älter sind oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.