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von Iris Zeilnhofer, Online-Redaktion
Am 10. Juni wird die Europameisterschaft 2016 in Frankreich angepfiffen. Dann spielt der Gastgeber gegen das Team aus Rumänien. Höchste Zeit also, sein Haus, Auto und Büro EM-fit zu machen. Doch was ist erlaubt, was nicht?
Flagge im Büro: Chef hat Mitsprache-Recht
Im Büro gilt ganz klar: Wer am Arbeitsplatz Flagge zeigen möchte, sollte zunächst den Chef fragen. „Rechtliche Regelungen zur Gestaltung des Schreibtischs gibt es zwar nicht”, weiß Michaela Rassat. „Allerdings sind Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen zu beachten – überdimensionale Deko darf keine Fluchtwege versperren. Und: Vorgesetzte können ihren Mitarbeitern im Rahmen ihres Hausrechts bestimmte Vorgaben machen. Vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer den Schreibtisch zum Kundenkontakt nutzt. Denn trotz persönlicher Note sollte die Arbeitsstätte einen professionellen Eindruck vermitteln.“
Rücksicht auf Kollegen
Aber auch innerhalb der Firma gilt es Rücksicht zu nehmen: „Ebenso wichtig sind die Kollegen: Fühlen sie sich von der Fußball-Deko gestört, teilen sie die Begeisterung oder besteht die Gefahr, dass Rivalitäten vom Fußballplatz plötzlich im Büro landen? Hier hilft wie überall: Miteinander reden und gegebenenfalls Rücksicht nehmen“, so die Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Fahne am Auto darf Verkehrstauglichkeit nicht beeinflussen
Sollte es mit der Schwarz-Rot-Goldenen Deko im Büro nichts werden, bleibt immer noch die Fahne am Auto. Michaela Rassat warnt dabei jedoch: „Die Fahnen dürfen weder die Verkehrstauglichkeit noch die freie Rundumsicht des Fahrers und schon gar nicht die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen.“ Die Expertin der D.A.S. verweist auf Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Vollgeklebte Fenster, eine Flagge vor der Heckscheibe oder gewagte Eigen-Konstruktionen außen sind tabu. Zudem sollte beim Kauf die Produktbeschreibung genau gelesen werden: Nicht jeder Fan-Artikel ist uneingeschränkt verkehrstauglich. Die meisten Fahnen zum Anklemmen ans Auto sind nur für bestimmte Höchstgeschwindigkeiten zugelassen.
Versicherungsschutz beeinträchtigt
Michaela Rassat gibt außerdem zu bedenken: „Autofahrer sollten die im Fenster eingeklemmten Fahnen beim Parken immer entfernen. Ansonsten schließen die Fenster nicht mehr vollständig. Langfinger haben dann ein leichtes Spiel.” Versicherungen können dies zudem als grobe Fahrlässigkeit auslegen. Damit ist der Versicherungsschutz beeinträchtigt.
Mieter aufgepasst: Fahne vom Balkon nicht ohne Einschränkungen
Um die eigene Mannschaft optisch auch von daheim zu unterstützen, wehen oft Fahnen oder Flaggen von Balkons. Doch egal welche Nationalflagge weht: „Sie darf die Wohnungsnachbarn nicht wesentlich beeinträchtigen, beispielsweise durch Übergröße. Der Nachbar sollte schon noch seine Aussicht genießen können”, so Michaela Rassat. Sie ergänzt: „Auch die Rechte des Vermieters dürfen nicht verletzt werden. Das heißt: Wenn Fußball-Fans an der Balkonaußenwand oder an der Hausfassade Halterungen für Fahnen montieren wollen, benötigen sie das Einverständnis des Vermieters.“ Andernfalls drohen dem Mieter eventuell anfallende Reparaturkosten am Mauerwerk.
Fahnen-Besitzer haften für Schäden
„Außerdem sollte der Mieter bedenken, dass bei einem heftigen Wind oder Sturm die Fahne vom Balkon stürzen und einen Passanten verletzen kann. In diesem Fall muss der Fahnen-Besitzer damit rechnen, für Schäden zu haften“, erklärt Rassat. Die D.A.S. Expertin empfiehlt daher, die Fahnen nur im Innenbereich des Balkons, mit sturmsicherer Befestigung und ohne Beschädigung des Mauerwerks anzubringen.
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