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Wie in der ganzen Republik steigen auch in Bayerisch-Schwaben die Infektionszahlen weiter an. Doch die vierte Welle unterscheidet sich aufgrund einer Personengruppe maßgeblich von den vorhergehenden: den Geimpften. Bei ihnen sind schwere Verläufe und Ansteckungen viel unwahrscheinlicher als bei Ungeimpften. Folglich werden ihnen auch mehr Freiheiten zugestanden. Auch im Arbeitsalltag. Aber darf ein Arbeitgeber abfragen, ob seine Mitarbeiter geimpft sind?
Neue Arbeitsschutzverordnung ab Mitte September
Bisher geltende Auffassungen in Bezug auf die Abfrage des Impfstatus‘ von Mitarbeitern sind zum Teil bereits bald veraltet. Denn ab dem 10. September müssen sich Arbeitgeber auf eine geänderte Arbeitsschutzverordnung einstellen. Diese regelt nunmehr erstmals den Umgang mit Daten über den Impfstatus der Beschäftigten Demnach dürfen Arbeitgeber entsprechende Kenntnisse verwenden und danach Schutzmaßnahmen ausrichten, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Goldschmidt von Scheidle & Partner aus Augsburg. Konkret heißt das, dass z.B. Mehrfachbesetzungen in Büros nach der neuen Regelung zulässig wären, sofern der Arbeitgeber weiß, dass die Beschäftigten geimpft sind. Aber es gibt einen Haken. Denn aktiv abfragen darf der Arbeitgeber den Impfstatus nicht – hier greift der Schutz personenbezogener Daten. „Das Problem ist also folgendes: Ein Arbeitgeber muss sich auf Informationen verlassen, die er möglicherweise über den ‚Flurflunk‘ gehört hat“, erklärt Goldschmidt, „das halte ich aber für sehr bedenklich.“
Regelung kann Schwierigkeiten in der Arbeitssicherheit erzeugen
Bedenklich deshalb, da sich hiermit ein weiteres Problem auftut: die Arbeitssicherheit. Da der Impfstatus der Mitarbeiter durch die neue Regelung ab Mitte September – ebenso wie schon jetzt – durch den Arbeitgeber in der Regel nicht nachgeprüft oder kontrolliert werden kann, gibt es praktisch keine Sicherheit. „Mitarbeiter haben auch das Recht zu lügen, sprich sie müssen ihrem Arbeitgeber nicht wahrheitsgemäß verraten, ob sie geimpft sind oder nicht, sofern der Arbeitgeber kein Fragerecht hat“, sagt Goldschmidt. Gefährlich wird es dann, wenn sich Mitarbeiter, etwa in Mehrfachbesetzung im Büro, anstecken, da der Arbeitgeber fälschlicherweise von einem bestehenden Impfschutz ausgegangen ist. „Das entspricht nach meiner Auffassung nicht den erforderlichen Ansprüchen an die Arbeitssicherheit in einem Betrieb“, resümiert Fachanwalt Goldschmidt.
Welche Konsequenzen können Arbeitgeber ziehen?
Aber es gibt auch Ausnahmen. Bestimmte Arbeitgeber können nämlich sehr wohl den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen und kontrollieren. Aber nur dann, wenn dieser erforderlich für die Arbeit im Betrieb ist. Das gilt etwa in Krankenhäusern. Verhindert hier der Impfstatus die Einsatzfähigkeit des Beschäftigten, muss der Arbeitgeber Alternativen prüfen, erklärt Goldschmidt, und kann im Ernstfall auch eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung in Betracht ziehen.
Fazit: Dürfen Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen?
Nein, sie dürfen ihre Mitarbeiter nicht konkret darauf ansprechen und den Impfstatus abfragen, können aber auf Freiwilligkeit setzen. Denn wenn es der Mitarbeiter freiwillig „verrät”, dann darf diese Information auch genutzt werden, um beispielsweise im Großraumbüro Geimpfte und Ungeimpfte zu trennen und so den Arbeitsschutz zu gewährleisten.