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Beschwerde aus Augsburg: Hohe Steuerzinsen sind verfassungswidrig
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Erfolg beim Bundesverfassungsgericht

Beschwerde aus Augsburg: Hohe Steuerzinsen sind verfassungswidrig

Scheidle-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eugen Schaf, sowie sein Kollege Prof. Dr. Simon Bulla haben die die Verfassungsbeschwerde im Auftrag eines Unternehmens aus dem Wirtschaftsraum Augsburg in Karlsruhe eingelegt. Foto: Scheidle & Partner

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig. Das gelte für Steuernachzahlungen wie für -erstattungen. Was das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Unternehmen bedeutet.

Die Augsburger Wirtschaftskanzlei Scheidle & Partner war maßgeblich an der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 Prozent beteiligt. Im Jahre 2017 haben der Scheidle-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eugen Schaf, sowie sein Kollege Prof. Dr. Simon Bulla, der inzwischen für die Sozietät pdrei Rechtsanwälte Heim und Partner tätig ist, die Verfassungsbeschwerde im Auftrag eines Unternehmens aus dem Wirtschaftsraum Augsburg in Karlsruhe eingelegt. An dem Verfahren beteiligt war auch Rechtsanwalt/Steuerberater Kay Leimer von der Münchner Kanzlei Zitzelsberger & Partner.

Zinssatz von sechs Prozent seti 2014 verfassungswidrig

In einem lange erwarteten und bundesweit beachteten Beschluss (Az: 1 BvR 2422/17) vom 8. Juli 2021 sind die Karlsruher Richter jetzt den Beschwerdeführern gefolgt und haben entschieden, dass der bisher geltende Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat oder 6 Prozent pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen ab dem 1. Januar 2014 angesichts der seither anhaltenden Niedrigzinsphase verfassungswidrig ist. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die bisherige Zinsregelung jedoch unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31 Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2422/17) der Augsburger Juristen hatte die Festsetzung von Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuer nach einer Außenprüfung zum Gegenstand. Die Verzinsung betrifft regelmäßig den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung. Praktisch bedeutsam sind im Hinblick auf diese Vollverzinsung insbesondere (geänderte) Steuerfestsetzungen nach einer Außenprüfung. Die Gründe für eine späte Steuerfestsetzung sind dabei für die Verzinsung unerheblich – unabhängig davon, ob ein Verschulden des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörden vorliegt. Von der Verzinsung erfasst werden die Steuerarten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Zinssatz ab 2019 hinfällig 

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent wurde bisher nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten wirksam und stellt nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber anderen Steuerschuldnern dar, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume zwar noch als verfassungsgemäß, jedoch für Verzinsungszeiträume ab 2014 dagegen als verfassungswidrig. Spätestens seit 2014 ist nach der Entscheidung aus Karlsruhe ein Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr „evident realitätsfern“ und für eine sogenannte Typisierung des Verwaltungshandelns ungeeignet.

Für die Zeit von 2014 bis 2018 ließen die Richter die bisherige Zinsregelung zwar noch in Kraft. Ab 2019 ist der Zinssatz von 6 Prozent aber nicht mehr anwendbar. Nicht bestandskräftige Zinsbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahre 2019 sind rückwirkend zu korrigieren. Die Entscheidung zur Verzinsung gilt auch für Steuererstattungen.

Die Entscheidung hat darüber hinaus gehende grundsätzliche Bedeutung. Denn die Verfassungsbeschwerde hat nicht nur einfach-rechtliche oder tatsächliche, sondern grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen zur Grenze der Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen durch typisierendes Verwaltungshandeln – insbesondere im Rahmen der Besteuerung – aufgeworfen und zur Klärung dieser Fragen beigetragen.

Begrüßt wurde die Entscheidung vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der durch den Spruch des Verfassungsgerichts die Planungssicherheit für Unternehmen deutlich verbessert sieht. 

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