Symbolbild. Augsburg von oben. Foto: B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN
Seit 15. Dezember gilt in Deutschland ein erneuter Corona-Lockdown. Viele Läden und Betriebe sind davon betroffen und müssen ihre Türen schließen. Wer genau vorerst nicht mehr öffnen darf.
Aufgrund eines erneuten Corona-Lockdowns steht derzeit vor allem eine Frage im Raum: Welche Betriebe, Ladengeschäfte und Freizeiteinrichtungen müssen schließen beziehungsweise welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden? Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt.
Während folgende Geschäfte schließen müssen, lesen Sie hier, wer noch geöffnet bleiben darf.
Lockdown: Diese Läden müssen seit 15. Dezember geschlossen bleiben
- Archive
- Ausstellungen
- Autohäuser
- Badeanstalten
- Bars
- Baumärkte
- Bibliotheken
- Bordellbetriebe
- Botanische Gärten
- Click und Collect bei Ladengeschäften, die nicht öffnen dürfen
- Clubs
- Diskotheken
- E-Zigaretten-Geschäfte (Online-Verkauf erlaubt)
- Fahrschulen
- Fitnessstudios
- Floristen (elektronische/telefonische Entgegennahme und Auslieferung erlaubt)
- Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
- Flusskreuzfahrten
- Fort- und Weiterbildungsstätten
- Freizeitparks
- Friseure (auch nicht bei Kunden zuhause, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
- Gärtnereien
- Gartenmärkte
- Gedenkstätten
- Golfplätze
- Hotelschwimmbäder
- Hundesalons
- Jugendhäuser
- Kältestudios
- Kinos
- Konzerthäuser
- Kosmetiksalons
- Ladengeschäfte (Dienstleistungen und Einzelhandel) mit Kundenverkehr
- Massagepraxen
- Messen
- Museen
- Musikschulen
- Nagelstudios
- Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser
- Opern
- Piercingstudios
- Prostitutionsstätten
- Sauna
- Schullandheime
- Seilbahnen einschließlich Skiliften
- Solarien/Sonnenstudios
- Spielbanken
- Spielhallen
- Spielplätze im geschlossenen Raum
- Sporthallen
- Sportplätze
- Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen, Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken
- Tabakläden
- Tanzschulen
- Tattoostudios
- Theater
- Thermen
- Tierpark
- Touristischer Bahnverkehr
- Vergnügungsstätten
- Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2
- Verkaufsveranstaltungen, Verkaufsparties
- Volkshochschulen
- Waffengeschäfte
- Wellnesszentren
- Wettannahmestellen