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Diese Geschäfte müssen in Bayerisch-Schwaben schließen
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Lockdown

Diese Geschäfte müssen in Bayerisch-Schwaben schließen

Symbolbild. Augsburg von oben. Foto: B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN

Seit 15. Dezember gilt in Deutschland ein erneuter Corona-Lockdown. Viele Läden und Betriebe sind davon betroffen und müssen ihre Türen schließen. Wer genau vorerst nicht mehr öffnen darf.

Aufgrund eines erneuten Corona-Lockdowns steht derzeit vor allem eine Frage im Raum: Welche Betriebe, Ladengeschäfte und Freizeiteinrichtungen müssen schließen beziehungsweise welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden? Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt.

Während folgende Geschäfte schließen müssen, lesen Sie hier, wer noch geöffnet bleiben darf.

Lockdown: Diese Läden müssen seit 15. Dezember geschlossen bleiben

  • Archive
  • Ausstellungen
  • Autohäuser
  • Badeanstalten
  • Bars
  • Baumärkte
  • Bibliotheken
  • Bordellbetriebe
  • Botanische Gärten
  • Click und Collect bei Ladengeschäften, die nicht öffnen dürfen
  • Clubs
  • Diskotheken
  • E-Zigaretten-Geschäfte (Online-Verkauf erlaubt)
  • Fahrschulen
  • Fitnessstudios
  • Floristen (elektronische/telefonische Entgegennahme und Auslieferung erlaubt)
  • Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
  • Flusskreuzfahrten
  • Fort- und Weiterbildungsstätten
  • Freizeitparks
  • Friseure (auch nicht bei Kunden zuhause, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
  • Gärtnereien
  • Gartenmärkte
  • Gedenkstätten
  • Golfplätze
  • Hotelschwimmbäder
  • Hundesalons
  • Jugendhäuser
  • Kältestudios
  • Kinos
  • Konzerthäuser
  • Kosmetiksalons
  • Ladengeschäfte (Dienstleistungen und Einzelhandel) mit Kundenverkehr
  • Massagepraxen
  • Messen
  • Museen
  • Musikschulen
  • Nagelstudios
  • Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser
  • Opern
  • Piercingstudios
  • Prostitutionsstätten
  • Sauna
  • Schullandheime
  • Seilbahnen einschließlich Skiliften
  • Solarien/Sonnenstudios
  • Spielbanken
  • Spielhallen
  • Spielplätze im geschlossenen Raum
  • Sporthallen
  • Sportplätze
  • Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen, Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken
  • Tabakläden
  • Tanzschulen
  • Tattoostudios
  • Theater
  • Thermen
  • Tierpark
  • Touristischer Bahnverkehr
  • Vergnügungsstätten
  • Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2
  • Verkaufsveranstaltungen, Verkaufsparties
  • Volkshochschulen
  • Waffengeschäfte
  • Wellnesszentren
  • Wettannahmestellen
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