Aufgrund der nicht sinkenden Corona-Zahlen wurden weitere Maßnahmen geroffen und ein neuer Lockdown eingeleitet. Welche Betriebe, Ladengeschäfte und weitere nun geöffnet haben dürfen, ist nicht immer ganz klar. Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind die in Paragraph 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
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powered by Usercentrics Consent Management PlatformDiese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben
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Grundsätzlich gilt: Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 Prozent) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Sonderregelung Großbetriebsformen: Bei Großbetriebsformen des Handels wie ins-besondere SB-Warenhäusern, Verbrauchermärkten und großflächigen Drogeriemärkten gilt die Mischbetriebsregelung nicht, wenn nicht-erlaubte Sortimente in eigenen, gut abgrenzbaren Abteilungen (etwa eigenes Stockwerk; zusammenhängende, größere Fläche) des Betriebs angeboten werden. Diese Abteilungen sind zu schließen.
Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf zulässig. Ein Stand, der vorwiegend Lebensmittel verkauft, kann nebenbei auch noch Tannengrün und Adventskränze verkaufen, wenn er dies auch unter normalen Umständen tun würde („übliches Sortiment“). Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.
Aufgrund der nicht sinkenden Corona-Zahlen wurden weitere Maßnahmen geroffen und ein neuer Lockdown eingeleitet. Welche Betriebe, Ladengeschäfte und weitere nun geöffnet haben dürfen, ist nicht immer ganz klar. Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind die in Paragraph 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
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Grundsätzlich gilt: Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 Prozent) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Sonderregelung Großbetriebsformen: Bei Großbetriebsformen des Handels wie ins-besondere SB-Warenhäusern, Verbrauchermärkten und großflächigen Drogeriemärkten gilt die Mischbetriebsregelung nicht, wenn nicht-erlaubte Sortimente in eigenen, gut abgrenzbaren Abteilungen (etwa eigenes Stockwerk; zusammenhängende, größere Fläche) des Betriebs angeboten werden. Diese Abteilungen sind zu schließen.
Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf zulässig. Ein Stand, der vorwiegend Lebensmittel verkauft, kann nebenbei auch noch Tannengrün und Adventskränze verkaufen, wenn er dies auch unter normalen Umständen tun würde („übliches Sortiment“). Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.