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Der nächste Streik der GDL ist diesmal von Mittwoch bis Montag geplant. Der erneute Streik wird sich dabei wieder massiv auf den gesamten deutschen Bahnbetrieb auswirken. Aber was bedeutet das für die vielen Pendler in Bayerisch-Schwaben, die auf die Bahn angewiesen sind? Was müssen Arbeitgeber beachten? Hanna Schmid vom Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Nein, sagt die Rechtsexpertin der IHK Schwaben. „Ein Streik ist rechtlich keine Entschuldigung dafür, von der Arbeit fernzubleiben.“ Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass er pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. „Er trägt das so genannte Wegerisiko“, so Schmid. Wer unentschuldigt fehlt oder zu spät kommt, dem drohen im schlimmsten Fall Gehaltskürzungen oder eine Abmahnung – auch wenn der Arbeitsausfall nicht unbedingt sein Verschulden war. „Grundsätzlich gilt auch während des Bahnstreiks die Pflicht der Erwerbstätigen, ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen“, betont Schmid.
„Beschäftigte müssen alles tun, was ihnen zumutbar ist, um pünktlich am Arbeitsplatz zu sein“, erläutert Schmid. Das heißt: sich frühzeitig auf den Weg machen oder sich um alternative Anreisemöglichkeiten bemühen, beispielsweise mit dem Auto fahren, Carsharing nutzen oder auf das Fahrrad steigen. „Was dabei zumutbar ist, muss im Einzelfall geklärt werden“, sagt die Rechtsexpertin.
Die IHK-Arbeitsrechtsexpertin empfiehlt Unternehmen und ihren Beschäftigten, sich angesichts der Streiks rechtzeitig über Lösungen zu verständigen. „Es gibt viele Möglichkeiten, wie man die Situation für beide Seiten gut gestalten kann“, sagt Schmid. Unternehmen, die den Betriebsablauf flexibel gestalten, könnten den betroffenen Beschäftigten anbieten, mögliche Verspätungen an den Streiktagen über ihre Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten auszugleichen oder gleich einen ganzen Tag Urlaub zu nehmen. „Entscheidend ist hier die Kommunikation“, so Schmid. „Beschäftigte sollten auf jeden Fall ihre Vorgesetzten informieren, dass es am Tag des Streiks später werden könnte. So können bereits in Vorfeld Missverständnisse vermieden werden.“
„Auch das muss im Einzelfall geklärt werden“, sagt Schmid. „Ein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten gibt es in Deutschland nicht. Das gilt auch während des Streiks.“ Möglich wäre aber – sofern es der Arbeitsplatz und das Tätigkeitsfeld zulassen –, dass Beschäftigte in den Tagen des Streiks von zu Hause aus arbeiten. „Ist Homeoffice oder mobiles Arbeiten bereits gängige Praxis im Arbeitsalltag des Betriebs, kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten dies für den Tag des Streiks gestatten und die Situation für beide Seiten entspannen“, sagt Schmid.