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Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Welche Regelungen weiterhin bestehen, welche auslaufen werden und was sich konkret für Arbeitnehmer, Leiharbeiter und Minijobber ändert.
Bis zum 30. September 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben.
Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem ersten Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Ab dem ersten Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022: Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022. Ab dem ersten Juli 2022 gilt eine maximale Bezugsdauer von bis zu 12 Monaten. Die Bezugshöhe wurde zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022. Ab dem vierten Bezugsmonat: 70 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent, 77 Prozent bei Beschäftigen mit mindestens einem Kind . Ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent, 87 Prozent bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind. Ab dem ersten.Juli 2022: 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts, 67 Prozent bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind.
Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022: Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei. Ab dem ersten Juli 2022: Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet. Bei Leiharbeitnehmer wurde die Regelung zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022: Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich. Ab dem ersten Juli 2022 ist der Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich.