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Zerschlagene Autoscheiben oder zerbeulte Motorhauben. Das Unwetter hat gestern über Augsburg ganz schön gewütet und einige unschöne Erinnerungen am Auto hinterlassen. Teilweise war es aber mit ein paar Dellen im Auto nicht vorbei. Umgestürzte Bäume begruben Fahrzeuge unter sich und durchschlugen Scheiben. Doch welche Versicherung reguliert den Schaden, der durch die Katastrophe entstanden ist und wer schaut sprichwörtlich ins Ofenrohr? Der ADAC teilt mit, dass man mit einer Kfz-Teilkaskoversicherung auf der sicheren Seite ist. Diese greift auch bei Sturmschäden durch ausgerissene Äste oder herabgefallene Dachziegel. Allerdings hat die Teilkaskoversicherung auch bei Unwettern ihre Grenzen.
Hier greift nur die Vollkasko
Beulen am geparkten Wagen oder Schäden nach einer Kollision mit einem direkt vor das Auto stürzenden Baum muss der Fahrzeughalter notfalls mit konkreten Angaben vom Wetteramt untermauern. Um einen Sturmschaden nachzuweisen, muss zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens Windstärke 8 geherrscht haben. Lagen ein großer Ast oder ähnliche Gegenstände schon länger auf der Straße, greift die Teilkasko nicht. In so einem Fall zahlt nur die Vollkaskoversicherung.
Die Faustregel
Überflutete Straßen und Unterführungen waren auch gestern wieder Thema. Wird das Auto bei plötzlich auftretenden Überschwemmungen oder in einer vollgelaufenen Tiefgarage beschädigt, so haftet und zahlt die Teilkasko. Wer aber fahrlässig handelt und durch eine offensichtlich überschwemmte Straße fährt, der muss damit rechnen, dass die Versicherung nicht greift. Grundsätzlich gilt die Faustregel: „Kommt das Wasser zum Auto“, zahlt die Kaskoversicherung, „kommt das Auto zum Wasser“, muss der Betroffene selbst für den Schaden aufkommen.
Schäden sofort melden
Schäden nach einem Unwetter sollten Autofahrer in jedem Fall umgehend bei ihrem Versicherungsunternehmen melden. In der Regel findet bei der Teilkasko keine Rückstufung statt. ADAC Tipp: Auf keinen Fall ohne Absprache mit dem Versicherer einen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen. Der Versicherte könnte in diesem Fall auf den Kosten sitzen bleiben, weil der Versicherer das Weisungsrecht hat.