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Vor dem Gebäude des Augsburger Arbeitsgerichts hatten sich Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) zu einer Kundgebung versammelt. Während sie gegen „Überwachung der Betriebsräte“ protestierten, verteilte eine andere Gruppe IHLE-Gebäck. Sie trugen ihre IHLE Arbeitskleidung und erschienen zu diesem Termin freiweiwillig, außerhalb ihrer Arbeitszeit. „Wir sind IHLE“, lautete ihre Botschaft.
Urteil im IHLE-Prozess: Klage zur außerordentlichen Kündigung wird zurückgewiesen
Im Gerichstsaal I verkündete der Richter schließlich das Urteil. Eine Verdachtskündigung, wie sie im Fall von IHLE vorlag, bedürfe einer besonderen Begründung. Diese hatte IHLE durch ein, auf dem Rechner des Betriebsratsvorsitzenden installierten, Kontrollprogramm erbracht. Diese Maßnahme war laut IHLE notwendig geworden, weil der dringende Verdacht bestand, dass Arbeitszeitkonten manipuliert wurden. Die Software hatte für 5 Minuten Screenshots – Bilder der Benutzeroberfläche des Computers – aufgenommen, nachdem sich der Nutzer des PC in das Zeiterfassungsprogramm eingeloggt hatte.
Wenige Minuten führen zu „unverhältnismäßiger Kontrolle“ durch IHLE
Letztendlich entschieden die 5 bis 7 Minuten des Kontrollprogramms dafür, dass die Screenshots prozessual nicht mehr zu verwerten waren. Das Programm protokollierte so nämlich nicht nur die Bewegungen in dem Arbeitszeitprogramm, sondern auch noch weitere Aktivitäten, nachdem der Nutzer das Programm verlassen hatte. Bis die 5 Minuten Laufzeit erfüllt waren, nahm die Kontrollsoftware beispielsweise auf, wie private E-Mails bearbeitet wurden. Darin sieht das Gericht einen Eingriff in den Datenschutz, sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch IHLE.
IHLE hatte kein milderes Beweismittel
Der Einsatz einer Software zur Kontrolle des Arbeitszeitkontos wäre möglicherweise rechtens gewesen, hätte man diese so programmiert, dass sie sich nach dem Log-Out des besagten Arbeitszeitprogramms ebenfalls deaktiviert hätte. Im vorliegenden Fall jedoch sei die Kontrolle unverhältnismäßig und somit die Screenshots nicht mehr verwertbar. Damit ist der Nachweis des dringenden Verdachts, der für eine Verdachstkündigung notwendig ist, nicht erbracht.