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Jugendarbeitsschutz: Regelungen für Ferienarbeit
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Jugendarbeitsschutz: Regelungen für Ferienarbeit

Für Kinder- und Jugendarbeit gibt es strenge Regelungen. Foto: Cornelia Menichelli - pixelio.de
Für Kinder- und Jugendarbeit gibt es strenge Regelungen. Foto: Cornelia Menichelli - pixelio.de

Immer mehr Jugendliche möchten in den Sommerferien nicht nur ihre schulfreie Zeit genießen, sondern vor allem in verschiedene Berufe hinein schnuppern oder sich vor allem ihr Taschengeld aufbessern. Die Jugendarbeit ist aber genau geregelt, an den Jugendarbeitsschutz sollten sich Arbeitgeber und Jugendliche halten. 

„Eltern sollten ihre Kinder unterstützen, wenn sie in den Ferien arbeiten wollen, aber auch darauf achten, dass sie es nicht übertreiben. Beim Jobben gelten zahlreiche Regelungen, die nicht nur Arbeitgeber sondern auch Schüler und Eltern wissen sollten. Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz schützen wir unsere Kinder und Jugendliche vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer oder zu gefährlich sind", so Bayerns Familien- und Arbeitsministerin Christine Haderthauer heute in München.

Zeitliche Vorgaben für Jugendarbeit

Vollzeitschulpflichtige Kinder dürfen in Deutschland ab einem Alter von 15 Jahren bis zu vier Wochen pro Jahr in ihren Schulferien arbeiten. Zur Arbeit zählt auch eine Schnupperlehre, bei denen Schüler einen ersten Einblick in die Arbeitswelt gewinnen können. Jedoch dürfen die Schüler nicht länger als acht Stunden täglich zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt sein. Im Gaststättengewerbe sind Arbeitszeiten bis 22 Uhr erlaubt, sofern der Jugendliche bereits 16 Jahre alt ist.

Strengere Vorschriften für Kinder

Schüler zwischen 13 und 16 Jahren müssen sich allerdings an strengere Regeln halten. Sie dürfen höchsten zwei Stunden täglich arbeiten und dies nur mit Einverständnis der Eltern. Zulässig sind beispielsweise Werbeprospekte austragen, Babysitten oder Nachhilfeunterricht geben. Für Erntearbeiten in landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind drei Stunden täglich erlaubt. Eine „Schnupperlehre" in den Ferien ist für Schüler unter 15 Jahren nicht möglich, zulässig sind aber schulische Betriebspraktika während der Unterrichtszeit. Für Ferien- und Freizeitjobs ist das Wochenende tabu. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Bereiche, unter anderem für Gaststätten, bei Sportveranstaltungen oder in der Landwirtschaft. Arbeiten im Handel sind am Wochenende nur an Samstagen erlaubt.

Sämtliche Informationen rund um den Jugendarbeitsschutz gibt es unter http://www.stmas.bayern.de/arbeitsschutz/sozial/kinder.htm.

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