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Am 30.08.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das sogenannte „Wachstumschancengesetz" beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es, Wachstumschancen für die Wirtschaft zu eröffnen, Investitionen in neue Technologien und Innovation zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland zu stärken. Unter anderem soll auch die Liquidität von Unternehmen verbessert werden. Es sind zahlreiche Maßnahmen zu Vereinfachung des Steuersystems für kleinere Betriebe geplant wie z.B. die Anhebung diverser Schwellenwerte und Pauschalen.
Da es sich um einen sehr umfangreichen Gesetzentwurf handelt, sollen im Folgenden nur ausgewählte Bereiche des Regierungsentwurfes ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt werden.
Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG)
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll für die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 (aktuell) oder 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 (neu) angeschafft oder hergestellt worden sind.
Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG neu)
Eine degressive Abschreibung in Höhe von 6 % soll für Gebäude ermöglicht werden, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag über die Anschaffung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG)
Die Grenze für die sofortige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (GWG) soll von derzeit 800,00 Euro auf 1.000,00 Euro und die Betragsgrenze für sogenannte Sammelposten von 1.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro angehoben werden. Die Auflösungsdauer der Sammelposten soll von 5 Jahren auf 3 Jahre verringert werden. Das gilt für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.
Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sollen unter bestimmten Voraussetzungen neben den Absetzungen für Abnutzung zukünftig Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten statt bisher 20 % in Anspruch genommen werden können. Dies gilt für die Anschaffung solcher Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2023.
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
Steuerfreiheit für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000,00 Euro soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 eingeführt werden. Übersteigen die Ausgaben für Vermietung und Verpachtung die Einnahmen, können die Einnahmen auf Antrag auch als steuerpflichtig behandelt werden.
Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG)
Die Grenze für die Abzugsfähigkeit von Geschenken an Geschäftspartner zu dem Zweck, die Geschäftsverbindungen zu sichern oder zu verbessern, soll von derzeit 35,00 Euro auf 50,00 Euro (neu) angehoben werden.
Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs. 4a EStG)
Die Verpflegungspauschalen bei Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte, die 8 Stunden überschreitet, sollen von 14,00 Euro auf 15,00 Euro für den An- oder Abreisetag und bei anschließender oder vorhergehender Übernachtung außerhalb der Wohnung von 14,00 Euro auf 15,00 Euro sowie bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden von 28,00 Euro auf 30,00 Euro erhöht werden.
Ist-Besteuerung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG)
Geplant ist die Anhebung der Betragsgrenze für die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt nach vereinbarten Entgelten von derzeit 600.000,00 Euro auf zukünftig 800.000,00 Euro ab dem Besteuerungszeitraum 2024.
Umsatzsteuervoranmeldung (§ 18 UStG)
Geplant ist weiterhin der Verzicht auf die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung bei Kleinunternehmern im Sinne von § 19 Abs. 1 USt ab dem Besteuerungszeitraum 2024. Es erfolgt danach keine Erhebung von Vorauszahlungen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000,00 Euro (neu) anstatt 1.000,00 Euro (aktuell) betragen hat.
Grenzen für die Buchführungspflicht (§ 141 AO)
Für Wirtschafts- bzw. Kalenderjahre nach dem 31.12.2023 soll die Betragsgrenze der Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte mit einem Gesamtumsatz von bisher 600.000,00 Euro auf 800.000,00 Euro (neu) oder einem Gewinn von bisher 60.000,00 Euro auf 80.000,00 Euro (neu) erhöht werden.
Elektronische Aufzeichnungssysteme, § 146a Abs. 4 AO
Geplant ist unter anderem eine Reduzierung der Anzahl der Meldedaten ab 01.01.2027.
Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften, § 147a Abs. 1 AO
Die Betragsgrenze für die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen und Aufzeichnungen bei den Steuerpflichtigen, bei denen die Überschusseinkünfte mehr als 500.000,00 Euro betragen, soll auf 750.000,00 Euro angehoben werden.
Die vorstehenden sowie eine Reihe weiterer Änderungen durch das neue Wachstumschancengesetz sollen voraussichtlich am 10. November 2023 vom Bundestag verabschiedet werden. Die Zustimmung des Bundesrats wird für 15. Dezember 2023 erwartet.
Im Einzelnen lohnt es sich, über die zu erwartenden Änderungen fachkundigen Rat einzuholen, wie ihn die Steuerspezialisten der Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER bereithalten.