
Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.
Am 1. Januar 2024 tritt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft. Damit werden zum einen Grundsätze, die über die Jahre von der Rechtsprechung entwickelt wurden, nun ausdrücklich im Gesetz geregelt, wie insbesondere die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR. Zum anderen gibt es aber auch inhaltliche Neuerungen.
Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters, in das die rechtsfähige GbR eingetragen werden kann, und zwar als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Zu den Vorteilen der mit der Registereintragung verbundenen Publizität zählt, dass sich Geschäftspartner durch Einsicht in das Register auch über die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft informieren können, was die Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr wesentlich erleichtern dürfte.
Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. Die Gesellschafter entscheiden also selbst, ob sie die Publizität einer Registereintragung und die damit verbundene gesteigerte Verkehrsfähigkeit der GbR nutzen wollen oder aber keine Publizität wünschen und keine Eintragung vornehmen.
Unter gewissen Umständen wandelt sich die Eintragungsmöglichkeit allerdings in einen faktischen Zwang zur Eintragung. So soll etwa die für einen rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundstücken erforderliche Grundbucheintragung der GbR nur erfolgen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Oder beabsichtigt die GbR z. B., sich an einer GmbH-Gründung zu beteiligen oder GmbH-Anteile zu erwerben, ist künftig zu beachten, dass eine GbR in die Gesellschafterliste einer GmbH nur eingetragen wird, wenn die GbR im GbR-Gesellschaftsregister registriert ist. Der faktische Eintragungszwang in diesen und weiteren Fällen wird nicht nur für ab 2024 gegründete, sondern auch für bereits jetzt bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts gelten.
Die Gesellschafter sollten also überlegen, ob und wann sie eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister veranlassen wollen, oder etwa im Hinblick auf eine beabsichtigte Transaktion sogar müssen. Dabei ist zu bedenken, dass die Entscheidung für eine Eintragung grundsätzlich endgültig ist, da die Eintragung nicht beliebig wieder rückgängig gemacht werden kann.
Außerdem ist zu beachten, dass es mit der Eintragung im Gesellschaftsregister alleine nicht getan ist. Denn die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister zieht wiederum die Pflicht nach sich, eine Mitteilung an das Transparenzregister vorzunehmen. Dabei sind die Angaben, die an das Transparenzregister zu übermitteln sind, nicht deckungsgleich mit den Eintragungen im Gesellschaftsregister. Insbesondere hat die GbR zum Transparenzregister Angaben über alle ihre - auch mittelbaren - wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu machen, samt Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Verletzung von Mitteilungspflichten nach dem Geldwäschegesetz ist mit empfindlichen Geldbußen bedroht.
Die Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER berät Gesellschafter und Gesellschaften beim Umgang mit dem neuen Register und den daraus resultierenden Pflichten.