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Reform des Rechts der Personengesellschaften
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Dr. Dirk Hermann Voß

Reform des Rechts der Personengesellschaften

Dr. Dirk Hermann Voß, Rechtsanwalt der Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER. Foto: SCHEIDLE
Dr. Dirk Hermann Voß, Rechtsanwalt der Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER. Foto: SCHEIDLE

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Schon jetzt sollte die Novelle für rechtliche Gestaltungen in den Blick genommen werden.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Damit erhalten die Regelungen im BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 BGB n.F.) eine vollständig neue gesetzliche Fassung. Rechtsanwalt Dr. Dirk Hermann Voß von der Wirtschaftskanzlei Scheidle & Partner empfiehlt, bei Neugründungen oder Umstrukturierungen frühzeitig die neuen gesetzlichen Vorschriften des MoPeG und deren Einflüsse auf bestehende rechtliche Gestaltungen im Blick zu haben. 

Kernpunkt der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit 2001 vorgezeichnet wurde. Nach der neuen Definition des § 705 Abs. 2 BGB n.F. kann eine GbR als solche „selber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll.“ Darauf wird in anderen Rechtsbereichen umfassend verwiesen, sodass infolge der Novelle auch eine Reihe von Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes, des Umwandlungsgesetzes und der Zivilprozessordnung wichtige Änderungen erfahren. Einige markante Änderungen werden im Folgenden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – behandelt. 

Neues Gesellschaftsregister 

Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit folgt, dass die Gesellschaft selbst - und nicht nur deren Gesellschafter (bisher sog. Gesamthandsvermögen der Gesellschafter gemäß § 718 BGB a.F.) – Inhaber von Vermögen sein kann (§ 713 BGB n.F.). Während die persönliche, gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wirtschaftlich unverändert geblieben ist (vgl. § 721 BGB n.F.) wurde die Haftungsregelung rechtlich an das Recht der Offenen Handelsgesellschaft angepasst. Entsprechend wurden auch die gesetzlichen Bestimmungen im HGB zum Recht der OHG und KG zum Teil neu formuliert. In der Außenwirkung ist besonders augenfällig, dass sich zukünftig rechtsfähige GbRs zur Erleichterung des Rechtsverkehrs in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen können, das dem Handelsregister nachgebildet ist und das einen ähnlichen Gutglaubensschutz z.B. bezüglich Gesellschafterbestand und Vertretungsbefugnis durch die Gesellschafter genießt (§ 707a Abs. 3 BGB n.F.). Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen zukünftig einen entsprechenden Namenszusatz (Abkürzung: eGbR). 

Grundbuchfähigkeit 

Die gesetzlich verankerte Rechtsfähigkeit ist jedoch nicht zwingend. Wie sich aus § 705 Abs. 2 BGB n.F. ergibt, haben die Gesellschafter auch weiter die Möglichkeit, die GbR als nicht rechtsfähige Gesellschaft zur Regelung ihrer internen Rechtsverhältnisse auszugestalten (sog. Innengesellschaft). Entsprechend besteht auch keine Eintragungspflicht in das neugeschaffene Register. Im Grundstücksverkehr ist die Eintragung jedoch obligatorisch, weil nur die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR als solche als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden kann. (vgl. § 47 Abs. 2 GBO n.F.). Im Grundbuch wird dabei fortan nur noch die eGbR eingetragen und Änderungen bezüglich des Gesellschafterbestandes ausschließlich im Gesellschaftsregister vorgenommen, ohne dass Anpassungen im Grundbuch erforderlich werden. 

eGbRs können in Zukunft grundsätzlich einen vom inländischen Vertragssitz abweichenden ausländischen Verwaltungssitz haben. Diese Reglung gilt zukünftig aufgrund gesetzlicher Verweisung auch für OHG und KG und ist insbesondere für die GmbH & Co. KG von Bedeutung. Die Beteiligungsverhältnisse bestimmen sich statt wie bisher nach Köpfen zukünftig nach den Beiträgen der Gesellschafter (wie bei Kapitalgesellschaften), wobei – anders als bei Kapitalgesellschaften – auch Dienste als Beiträge in Betracht kommen (§ 709 Abs. 1 BGB n.F.). 

Schließlich regelt die Novelle, dass eine Reihe von Gründen, die bisher zur Auflösung der Gesellschaft führten (z.B. Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters), zukünftig nur zum Ausscheiden des Gesellschafters führen (§ 723 BGB n.F.). Die eGbR wird zukünftig auch ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.). 

Während das bisher geltende Personengesellschaftsrecht keine gesetzlichen Bestimmungen zur Behandlung von Beschlussmängeln aufwies, orientiert sich die Novelle für Personenhandelsgesellschaften (§§ 110 ff. HGB n.F.) am Beschlussmängelrecht für Aktiengesellschaften. Danach ist ein Gesellschafterbeschluss innerhalb der Frist von einem Monat anfechtbar. Die Nichtigkeit von Beschlüssen bildet zukünftig die Ausnahme. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt das neue Beschlussmängelrecht allerdings nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wird. 

Das neue Recht schafft einen gesetzlichen Rahmen, der den Rechtsverkehr mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts einerseits erleichtert und die Rechtssicherheit erhöht, andererseits den Gesellschaftern weiterhin erheblichen Gestaltungsspielraum belässt.

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