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Nachlassplanung: So sparen Sie Steuern beim Eigenheim
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Alexander Katzameyer, JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mbB

Nachlassplanung: So sparen Sie Steuern beim Eigenheim

Alexander Katzameyer ist Experte für Erbrecht bei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mbB.
Alexander Katzameyer ist Experte für Erbrecht bei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mbB. Foto: JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mbB

Wer sich rechtzeitig um die Nachlassplanung kümmert, kann Steuern sparen. Neben den Freibeträgen, die alle 10 Jahre erneut genutzt werden können, gibt es einige weitere Steuerbefreiungsvorschriften, zum Beispiel über das Familienheim. Welche Möglichkeiten es gibt, das Familienheim an Angehörige ohne Steuerlast zu übertragen, verrät Rechtsanwalt Alexander Katzameyer von der Augsburger Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mbB.

Was ist ein Familienheim?

Unter Familienheim werden bebaute und vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke, die den Mittelpunkt des familiären Lebens bildeten, verstanden. Die Steuerbefreiung umfasst somit die Wohnung, die tatsächlich vom Erblasser zu Wohnzwecken genutzt wurde. Zweit-, Ferien- oder Wochenendsitze fallen nicht unter diese Begünstigung.  Ziel der Vorschrift ist es das Familienvermögen zu erhalten und den gemeinsamen familiären Lebensraum zu schützen. 

Steuerbefreiung für das Familienheim beim Erwerb von Todes wegen

Familienheime sind grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit, sie trifft insofern eine nicht unerhebliche Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG. Diese Begünstigung kann grundsätzlich den verbleibenden Ehegatten oder den Kindern, aber auch den Enkelkindern zugutekommen. Bei dieser Art der Begünstigung ist es für die Erben wichtig, die Nutzungsfrist von 10 Jahren zu beachten. Wird gegen diese Frist verstoßen, fällt eine Nachversteuerung an. 

Steuerbefreiung durch Schenkung

Gemäß § 13 I Nr.4a ErbStG sind auch Schenkungen von Familienheimen zu Lebzeiten zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern steuerbefreit. Die Zuwendung kann das Allein- oder Miteigentum umfassen und ist vom Wert der Immobilie unabhängig.

Im Unterschied zum Erwerb von Todes wegen gilt hier keine Selbstnutzungsfrist, das heißt die Steuerbefreiung entfällt nicht, wenn das Familienheim veräußert oder nicht mehr genutzt wird. Dafür ist der Personenkreis deutlich kleiner als im Erbfall, da nur Ehegatten oder Lebenspartner steuerfrei beschenkt werden können. 

Was muss unbedingt beachtet werden?

Neben der 10 Jahre Haltungsfrist beim Erwerb von Todes wegen und dem kleineren Begünstigtenkreis bei der Schenkung zu Lebzeiten, muss ferner bedacht werden, dass es immer nur ein Familienheim geben kann. Es kann daher ratsam sein, sich die wertvollste Immobilie als Eigenheim zu wählen. 

Da die Steuerbefreiung eine wertvolle Begünstigung ist und beide Möglichkeiten ihre Vorteile bieten, ist es ratsam sich rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Nur so kann die für Sie optimale Lösung gefunden und ungewollte Überraschungen vermieden werden.

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