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Die Bundesregierung will Unternehmenssanktionen in 2023 verschärfen. Das sollte die Unternehmen daran erinnern, ihre Compliance-Management-Systeme zu aktualisieren.
Nach einem Bericht des Handelsblatts sollen in 2023 die Unternehmenssanktionen verschärft werden, „wenn aus einer Firma heraus Straftaten verübt werden“, erklärte dazu der Bundesjustizminister Marko Buschmann (FDP). Nachdem in der letzten Legislaturperiode das schon viel diskutierte Verbandssanktionengesetz scheiterte, gibt es also erneute Reformbestrebungen. Diese sollen nach Buschmann nicht in ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht münden, aber die Möglichkeiten der Sanktionen gegen Unternehmen gleichwohl drastisch erhöhen. Dazu äußerte Buschmann, „in Zeiten des globalen und digitalen Kapitalismus gebe es Unternehmen, für die die bislang festsetzbaren Beträge vernachlässigbar seien, da müsse es um andere Summen gehen“. Zwar kann ein Bußgeld bereits nach geltender Rechtslage deutlich höher ausfallen, um den mit der rechtswidrigen Tat erzielten Gewinn des Unternehmens abzuschöpfen, das reicht der Bundesregierung aber offenbar nicht aus.
Anlass für den Compliance-Check im Unternehmen gibt ohnehin das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (HinSchG), denn das Bundesjustizministerium hat im April einen neuen Entwurf vorgelegt, der die Whistleblower-Richtlinie, die erstmals EU-weit standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegt hat, umsetzen soll. Es steht zu erwarten, dass das Gesetz zügig vom Kabinett beschlossen wird und womöglich schon im Herbst 2022 in Kraft tritt. Deutschland befindet sich mit der Umsetzung seit dem 17.12.2021 in Verzug, weshalb bereits ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission anhängig ist.
Auch aufgrund dieses Verzuges könnten bereits einige Vorgaben der Richtlinie unmittelbar anwendbar sein. U. a. enthält die Richtlinie folgende Regelungen: Unternehmen und Organisationen ab 50 Mitarbeitenden müssen sichere Hinweisgebersysteme einführen, wobei nur Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden eine Übergangszeit bis Dezember 2023 bleibt.
Im Kern werden durch das neue Hinweisgeberschutzgesetz zwei verpflichtende Meldekanäle (intern und extern) festgelegt. Die Hinweisgeber haben dann die Wahl, ob sie interne Hinweise oder die externe Meldestelle kontaktieren wollen.
Auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zur Verbesserung des Schutzes von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten steht in den Startlöchern, und wird ab dem 01. Januar 2023 für alle Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden und ab dem 01. Januar 2024 für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden in Kraft treten. Übersehen wird dabei häufig, dass auch kleinere Unternehmen von diesen Neuregelungen betroffen sein können, wenn sie Teil der Lieferkette von Großunternehmen sind. Die sogenannte „Supply-Chain-Compliance“ stellt daher nicht nur Großunternehmen vor gewaltige Herausforderungen, beginnend mit einer Datenerhebung und einer Risikoanalyse bis hin zur Umsetzung risikominimierender Maßnahmen und deren vertragliche Umsetzung.
Und auch das Thema Tax Compliance wird immer präsenter: Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat am 24.02.2022 angekündigt, zukünftig interne Steuerkontrollsysteme in die Prüfungen einbeziehen zu wollen. Umso wichtiger erscheint es daher, im Unternehmen ein internes Kontrollsystem, z.B. nach dem IDW PS 980 Standard, zu installieren, um im Ernstfall Argumentationspotential zur Enthaftung zu haben.